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Frage geschrieben am 07.08.2010 14:40:48

Kündigung nach Elternzeit und Standortschließung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1244
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1441 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe die Kündigung von meinem Arbeitgeber erhalten. Während meiner Elternzeit wurde der Standort aufgelöst und alle anderen Mitarbeiter haben eine Kündigung und Abfindung erhalten. Nun, über ein halbes Jahr später (zum Ende meiner Elternzeit), habe ich eine Kündigung erhalten. Dabei wurde jedoch weder die Kündigungsfrist, die im Arbeitsvertrag steht, eingehalten, noch wurde mir eine Abfindung angeboten.
Während der Standortauflösung hat mich lediglich das Gewerbeaufsichtsamt angerufen und gefragt, ob ich auch in einer andere Stadt gehen könnte. Da ich das verneinte musste, musste ich meiner Kündigung zustimmen.
Was kann ich nun tun? Und habe ich kein Recht auf eine Abfindung?
Vielen Dank für eine Antwort


Antwort geschrieben am 07.08.2010 15:05:34
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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Sehr geehrte Ratsuchende,


sofern Sie wirklich der Kündigung zugestimmt haben, werden Sie hier wenig unternehmen können, da dieses ggfs. als Aufhebungsvertrag gewertet werden könnte. Aber insoweit kommt es in Ihrem Fall wirklich auf die Gesamtumstände an, ob diese Zustimmung - in welcher Art auch immer diese erfolgt ist - als Aufhebungsvertrag zu werten ist.

Liegt kein Aufhebungsvertrag vor, sollten Sie, sofern noch möglich, Kündigungsschutzklage erheben. Hierzu dürfen seit Zugang der Kündigung aber nicht mehr als drei Wochen vergangen sein.


Bezüglich der Abfingung ist es ein weitverbreiteter Rechtsirrtum, dass ein Abfindungsanspruch automatisch besteht. Denn insoweit gilt § 1a KSchG:

Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.


Entscheidend ist also, ob ein solcher Hinweis im Kündigungsschreiben erfolgt ist, da Sie nur dann einen Abfindungsansprüch direkt ableiten können.

Ansonsten könnten Sie noch ggfs. den Abfindungsanspruch aus der Tatsache ableiten, dass alle übrigen Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten haben, da eine Ungleichbehandlung unzulässig ist. Dazu wäre aber anhand aller Gesamtumstände wirklich zu prüfen, ob eine solche Ungleichbehandlung vorliegt.

Daher rate ich Ihnen dringend, unverzüglich einen Anwalt mit der weitergehenden Prüfung anhand aller Unterlagen und Gesamtumstände zu beauftragen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle



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