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Frage geschrieben am 04.03.2011 01:08:30

Kündigung nach Elternzeit / Mobilität / Abfindung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1001
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1441 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Ich bin seit 01.01.2000 inzwischen außertariflicher MA eines multinationalen Großunternehmens mit Sitz in S-Deutschland.
Zuletzt bestand ein Versetzungsvertrag in eine ausländische Tochtergesellschaft, der am 29.02.2008 endete. Das Arbeitsverhältnis in Deutschland war in dieser Zeit ruhend gestellt und ist unbefristet.
Nach Rückkehr aus dem Ausland war ursprünglich eine neue Stelle in NW-Deutschland vorgesehen. Wir zogen dorthin, ich nahm dann jedoch unmittelbar als Vater Elternzeit in Anspruch, zunächst für ein Jahr, später zweimal einvernehmlich verlängert. Die Elternzeit ist am 28.02.2011 zu Ende gegangen.
Seitens meines AG wurden mir in den letzten Wochen mehrere Stellen zum Wiedereinstieg angeboten, die sich alle in Süd-Dtld. befinden. Wg. der Arbeitsstelle meiner Frau und anderen Gründen bin ich jedoch nicht bereit, eine so weit entfernte Stelle anzunehmen.
Gestern hat man mir telefonisch nahegelegt, doch dann ein Kündigungsschreiben per 31.03.2011 einzureichen, wobei man mir noch unbezahlten Urlaub für den März gewähren würde, um "persönliche Dinge zu regeln".
Ich selbst möchte sehr ungern das Unternehmen verlassen, wünsche aber eine Stelle in angemessener Entfernung zum Wohnort. Z.B. hatte ich angeboten, auch eine tarifliche Stelle anzunehmen, die eigentlich nicht meiner Erfahrung und Leistung entspricht.
Kann ich eine Weiterbeschäftigung durchsetzen mit Anspruch auf Nähe zum Wohnort (der AG sagt, es gibt keine Stellen in der Region)?
Ist die Kündigung so ohne weiteres, quasi fristlos möglich, unabhängig von welcher Seite?
Welche Handhabe habe ich ggf. hinsichtlich einer Gehaltszahlung während einer etwaigen Kündigungsfrist bzw. einer Abfindung?


Antwort geschrieben am 04.03.2011 03:20:14
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
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Sehr geehrter Fragesteller,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Grundsätzlich lebt das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Elternzeit zu den gleich Bedingungen wieder auf. Sie können Ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung durchsetzen. Bietet der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz an müssen Sie diesen nicht annehmen. Dies stünde dann einer Änderung des Arbeitsverhältnisses gleich. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber hierzu im Rahmen seines Weisungsrechts, das entsprechend im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, berechtigt ist.

Eine fristlose Kündigung ist nur bei wichtigem Grund möglich. Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem zugrundeliegenden Arbeits – und gegebenenfalls Tarifvertrag, sowie den gesetzlichen Vorschriften. Maßgeblich ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Zu einer Kündigung Ihrerseits würde ich jedenfalls abraten, da dies zu einer Sperre von etwaigem Arbeitslosengeld führen wird.

Für die Dauer der Kündigungsfrist – als bis das Arbeitsverhältnis endet, sind Sie verpflichtet Ihre Arbeitsleistung zu erbringen und haben entsprechend einen Anspruch auf Gehalt. Oftmals wird allerdings eine Freistellung vereinbart, das heißt Ihre Arbeitspflicht entfällt, das Gehalt wird bis zur Beendigung weiterbezahlt.
Wenn Sie nicht mehr bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten wollen, dann rate ich Ihnen zu einem Aufhebungsvertrag, in dem dann auch eine Abfindung von in der Regel einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit vereinbart werden kann. Im Hinblick auf eine etwaige Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld ist ein solcher Aufhebungsvertrag aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Diesbezüglich rate ich Ihnen den Vertrag vor Unterzeichnung von einem Kollegen überprüfen zu lassen. Selbstverständlich können Sie sich diesbezüglich gerne auch an mich unter den oben stehenden Kontaktdaten wenden.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.03.2011 20:56:33

Sehr geehrte Frau Hein,

herzlichen Dank zunächst für Ihre Antwort.

Ich habe mir daraufhin den jetzt gültigen, am 01.03. wieder aufgelebten Vertrag nochmals im Detail angesehen. Der darin genannte Einsatzort ist in Baden-Württemberg, wobei ich diesen Vertrag eigentlich als Pro-Forma-Anstellungsvertrag angesehen hatte, da ich nie an dem Standort eingesetzt war und auch nie die Absicht hatte dies zu tun. Die Kündigungsfrist beträgt 5 Monate.
Gehe ich recht in der Annahme, daß ich prinzipiell verpflichtet wäre meine Arbeitsleistung an dem genannten Standort abzuleisten und kaum eine Handhabe hätte, einen Anspruch auf Nähe zum Wohnort durchzusetzen?

Nochmals besten Dank und freundliche Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.03.2011 15:01:10

Sehr geehrter Fragesteller,

hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Ja, Sie haben Recht. Wenn in dem Vertrag als Einsatzort Baden – Württemberg vereinbart wurde, dann sind Sie verpflichtet dort Ihre Tätigkeit aufzunehmen.

Es tut mir leid, Ihnen keine anderslautende Auskunft geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin


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