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Frage geschrieben am 06.07.2009 11:46:41

Kündigung mit dreimonatsfrist wird als "fristlos" ausgelegt - rechtmässig?

Rechtsgebiet: Tierrecht, Tierkaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2529
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wollte den Einstellervertrag im Stall, in dem mein Pferd steht, fristgerecht kündigen zum Ende September.

Der Zuständige Paragraph 8 sagt: Dieser Vertrag ist beidseitig mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Meine Kündigung sagte: hiermit kündige ich den Einstellungs- und Pensionsvertrag für mein Pferd entsprechend § 8 des Einstellungsvertrags zum 30.6.2009. Ich bitte Eingang und Gültigkeit dieser Kündigung zu bestätigen.

Jetzt habe ich vom Stallbesitzer ein Schreiben bekommen, in dem er meine fristlose Kündigung bedauert (was eine Farce ist, weil es Streit gab) und mich bittet, mein Pferd innerhalb der nächsten zehn Tage von seinem Hof zu entfernen.

Offensichtlich war meine Kündigung mehrdeutig formuliert. Ich wollte nur auf das Monatsende hinweisen mit der Erwähnung des 30.6.

Darf der Stallbesitzer daraus eine "fristlose Kündigung" machen. Die sein Vertrag doch gar nicht vorsieht und die meines Wissens auch immer besondere Gründe haben müsste?

Kann der Stallbesitzer dann die drei Monate Miete von mir verlangen?

Was, wenn ich nicht nach zehn Tagen das Pferd weggeholt habe? Darf er das Pferd als Pfand verwenden? Oder mich irgendwie des Hofes verweisen?

Danke sagt schon jetzt



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Diese Antwort ist vom 6.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.07.2009 12:11:18
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Fragestellerin,

unter bestimmten Umständen kann der Einstellvertrag auch dann fristlos gekündigt werden, wenn eine fristlose Kündigung im Vertrag nicht erwähnt ist. Es muss ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorliegen, der - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als unzumutbar erscheinen lässt.
Wenn Sie - ohne einen Grund für eine fristlose Grund für eine Kündigung zu haben - fristlos kündigen und der Vermieter nimmt diesen Kündigungstermin an, dann kommt ein Mietaufhebungsvertrag zu dem Termin zustande. Danach kann er Sie des Hofes verweisen, da Sie dann kein Recht mehr haben sich dort aufzuhalten (bzw. er kann auch auf Räumung des Stalles klagen). Wird das Mietverhältnis einvernehmlich zu einem früheren Termin beendet, so kann der Vermieter für die Zeit nach dem Beendigungstermin keine Miete verlangen. Hat der Vermieter ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung und kündigt er Ihnen deshalb fristlos, so könnte er für die bis zum Ablauf der "normalen" Kündigungsfrist entgangenen Miete auch Schadensersatz geltend machen.

Wenn Sie Mietrückstände bei dem Vermieter haben, kann dieser ggf. sein Vermieterpfandrecht ausüben und das Pferd als Pfand behalten. Es sei denn, das wurde vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen.

Handelt es sich bei dem "30.6." um einen Schreib-/Tippfehler und wollten Sie eigentlich schreiben "30.9." so sollten Sie die Kündigung UNVERZÜGLICH schriftlich per Einschreiben anfechten und dem Vermieter schreiben, dass Sie sich verschrieben haben, dass es sich um eine ordentliche Kündigung handelt, Sie ja auch den entsprechenden Paragraphen 8 des Mietvertrag ausdrücklich in der Kündigung erwähnt haben (so dass der Irrtum für ihn auch offensichtlich war) und Sie fristgerecht zum 30.9.2009 kündigen wollen. Wollen Sie doch früher raus, sollten Sie dem Vermieter mitteilen, dass Sie gerne einen Mietaufhebungsvertrag zu einem bestimmten Termin schließen möchten.


Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

E-Mail fea@kanzlei-haeske.de
www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.07.2009 14:49:42

Sehr geehrte Frau Haeske,

vielen Dank für die umfassende Antwort. Wenn wir ohne finanzielle Nachforderungen so schnell wie möglich raus wollen, reicht es also nicht, schriftlich zu haben vom Vermieter, dass sie "den Eingang der Kündigung bestätigen. Nach Auskunft und Empfehlung unserers Rechtsanwalts bestätigen wir Dir hiermit die Gültigkeit der fristlosen Kündigung und forderen Dich auf, Dein Pferd und Deine Utensilien binnen 10 Tagen abzuholen".

Man muss also konkret einen Mietaufhebungsvertrag schließen oder gilt das schon als einvernehmliche Kündigung?

Und gilt die 10 Tagesfrist ab Ankunft des Briefes oder ab Briefdatum?

Außerdem haben wir die sehr üppige Stallmiete für den Monat Juli bereits komplett überwiesen. Kann man die denn abschreiben oder besteht eine Chance, einen Teil dieses Geldes wieder zu bekommen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.07.2009 15:00:19

Sehr geehrte Fragestellerin,

nach den Ausführungen in Ihrer Nachfrage gehe ich davon aus, dass bereits damit ein Mietaufhebungsvertrag zustande gekommen ist (sofern Sie Ihre Kündigung nicht anfechten).

Die 10-Tagesfrist gilt ab Zugang des Briefes.

Für die Zeit, in der das Pferd im Juli noch eingestellt ist, schulden Sie zumindest anteilig als Nutzungsentschädigung die Juli-Miete. Ob Sie einen Anspruch darauf haben, auch den Rest der Juli-Miete zurück zu bekommen, richtet sich danach was Sie für diesen Fall vereinbart haben. Haben Sie für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung getroffen, sollten Sie den Vermieter anschreiben und diesem eine Frist für die Rückerstattung der restlichen Miete setzen. Dieser kann die Box nach Ihrem Auszug ja auch anderweitig weiter vermieten.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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