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Hallo,
ich arbeite seit 9 Jahren in einer Tochterfirma, die Ende März 2011 komplett geschlossen wird, da die Mutterfirma von einer anderen Firma aufgekauft wurde. Als Folge einer „Integrationsmaßnahme" möchte der neue Eigentümer die (100%-ige) Tochterfirma nicht weiter bestehen lassen.
Am 22.12. wurden wir nun mündlich gekündigt; die schriftliche Kündigung sollte am 29.12. oder 30.12. zugestellt werden. Am Tag der mündlichen Kündigung habe ich meinem Arbeitgeber (+ Personalabteilung) meine Schwangerschaft mitgeteilt (voraussichtlicher Geburtstermin: Mitte Juli 2011). Welche „Konsequenz" diese Mitteilung in Bezug auf die Kündigung hat, konnte mir die Personalabteilung noch nicht sagen, nur, dass in meinem Fall die Kündigung zum Regierungspräsidium weitergleitet wird und dort geprüft / genehmigt werden muss. Bisher habe ich die schriftliche Kündigung auch noch nicht erhalten.
Nun meine Fragen:
-Hat die Mutterfirma die Verpflichtung, mir einen Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens anzubieten (aufgrund eines Kündigungsschutzes bei Schwangerschaft), auch wenn ich bei der Tochterfirma angestellt bin?
-Falls nicht, habe ich ein Recht auf eine höhere Abfindung (als die, die uns laut Sozialplan genehmigt wird)?
-Welche Möglichkeiten hätte ich im (wahrscheinlichen) Fall einer Arbeitslosigkeit ab April: - Für ein Jahr Arbeitslosengeld (+ 300 eur?) oder - zunächst Arbeitslosengeld bis Juli, danach Elterngeld und anschließend wieder Arbeitslosengeld (so dass die Arbeitslosenzeit > 1 Jahr wäre)? Zu welchem Vorgehen würden Sie mir raten?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 03.01.2011 16:31:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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die mündliche Kündigung ist mangels Schriftform unwirksam, hat also überhaupt keine Bedeutung. dieses ändert sich erst, wenn Ihnen eine schriftliche Kündigungserklärung zugegangen ist, da die dann binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben müssen (und sollten).
Denn in Ihrem Fall liegt ein Kündigungsverbot nach § 9 MuSchG vor, so dass überhaupt keine ordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann.
Möglich wäre eine solche Kündigung nur dann, wenn eine Ausnahmegenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung dem Kündigungsschreiben beigefügt worden ist.
Aber selbst wenn dieses widererwartend der Fall sein sollte, sollten Sie nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung Kündigungsschutzklage innerhald drei Wochen erheben:
Denn Sie führen aus, dass die Möglichkeit besteht, Sie innerhalb des Unternehmens weiter zu beschäftigen. Ist dieses der Fall, wäre der Arbeitgeber verpflichtet, davon Gebrauch zu machen, da die Kündigung wirklich nur das letzte Mittel darstellt, was hier aber nicht gegeben ist (BAG, Urt.v. 06.08.1997, Az.: 7 AZR 557/ 96).
Dieses ist aber leider immer einzelfallabhängig, so dass Sie dieses anhand aller konkreten Daten individuell prüfen lassen sollten.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine höhere Abfindung haben Sie nicht.
Allerdings wird es möglich sein, eine andere Einstufung im Sozialplan zu erzielen, so dass dann - je nach Gestaltung des Sozialplanes - die Abfindung höher ausfallen kann.
Verbleibt es bei der Beendigung, könnte zunächst das Arbeitslosgengeld und dann das Elterngeld beantragt werden.
Sowie die schriftliche Kündigung zugegegangen ist, würde ich ihren raten, sofort einen Anwalt aufzusuchen und die Wirksamkeit der kündigung auch in Hinblick auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen prüfen zu lassen, um dann innerhalb der Frist Kündigungsschutzklage erheben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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