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Frage geschrieben am 12.04.2011 00:18:48

Kündigung in der Probezeit ggf. Anspruch auf ALG1

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1145
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1441 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bis zum 31.03.2011 für die Dauer von 7 Monaten ALG 1 erhalten. Am 01.04.2011 nahm ich eine befristete Arbeitsstelle für 1 Jahr auf. Am 11.04.2011 habe ich allerdings die Kündigung zum 25.04.2011 erhalten. Ich bin ab dem 06.04.2011 von meinem Hausarzt bis auf Dauer krank geschrieben. Jetzt meine Fragen:
Kann mich mein Arbeitgeber innerhalb einer Krankmeldung/Krankheit Kündigen?
Da ich nur einen Monat gearbeitet habe, steht mir noch ALG 1 zu?
Ich bitte um dringende Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen,


Antwort geschrieben am 12.04.2011 00:53:46
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

1.) "Kann mich mein Arbeitgeber innerhalb einer Krankmeldung/Krankheit Kündigen?"

Ja, Ihr Arbeitgeber kann Sie auch während einer Krankheit ohne Angabe von Gründen kündigen. Er muss lediglich die einschlägige Kündigungsfrist einhalten.
Im Übrigen greift das KüSchG in Ihrem Fall nicht ein, da kein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von 6 Monaten besteht.

2.) "Da ich nur einen Monat gearbeitet habe, steht mir noch ALG 1 zu?"

Ob Sie noch einen (Rest-)Anspruch auf ALG I haben, hängt davon ab, wie lange Sie in den letzten zwei Jahren in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen. Diese Dauer ist maßgeblich gewesen für die ursprüngliche ALG I-Bewilligung.
Falls hier noch eine Restzeit verblieben sein sollte, wird ALG I für die noch nicht aufgebrauchte Zeit wiederbewilligt werden müssen. Sie sollten sich in jedem Fall wieder umgehend als arbeitssuchend melden und einen Antrag auf (Wieder-)Bewilligung von ALG I stellen.

Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
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