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Frage geschrieben am 14.09.2010 10:12:48

Kündigung gerechtfertigt?Fristlos oder Fristgerecht?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1319
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1441 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Mein Arbeitnehmer hat sich einen Bruch gehoben und ist seit Anfang Juli krank. Er wurde operiert und die Wunde entzündete sich. Es folgten mehrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die letzte am 08.09.gültig bis 17.09.. Am Samstag flog er ohne mein Wissen und meiner Zustimmung in die Türkei in Urlaub.Die Krankenkasse genehmigte ihm die Reise.Der Krankenkasse teilte er mit das ich im Urlaub sei und somit nicht erreichbar.
Kann ich ihm fristlos rechtssicher kündigen?


Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Eine außerordentliche Kündigung ist immer dann möglich, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 I BGB vorliegt. Wann ein solcher wichtiger Grund gegeben ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich müssen hierfür Tatsachen vorliegen, die Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen.

Der Antritt eines Urlaubs während bestehender Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich kein Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Urlaub vom Arbeitgeber genehmigt wurde und die Urlaubsreise die Genesung nicht verzögert.

Eine außerordentliche Kündigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub ohne Ihre vorherige Genehmigung angetreten hat, er sich somit selbst beurlaubt hat (Urteile des BAG vom 16.03.2000 - 2 AZR 75/99, BAG 02.03.2006 - 2 AZR 53/05, NZA-RR 2006, 636)). Sie können hier nicht nur mit der Selbstbeurlaubung argumentieren, sondern auch mit den falschen Angaben gegenüber der Krankenversicherung, da hierin auch ein gewisser Vertrauensverlust zu sehen sein dürfte. Selbst wenn der Arbeitnehmer vorher den Urlaub beantragt und Sie diesen zu Unrecht verweigert hätten, ist eine fristlose Kündigung in solchen Fällen in der Regel gerechtfertigt. Etwas anderes gilt nur in engen Ausnahmefällen, wenn ausnahmsweise die Interessen des Arbeitnehmers höher zu bewerten sind als die des Arbeitgebers, z.B. bei schwerer Erkrankung von Angehörigen. Hierzu möchte ich Sie auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln aus dem Jahr 2008 (Urteil vom 12.08.2008 - Az. 17 Ca 51/08) hinweisen.

Bitte beachten Sie, dass die Kündigung schriftlich innerhalb von 2 Wochen, nachdem Sie vom Antritt der Reise erfahren haben, erfolgen muss, § 626 II BGB und Sie vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat anhören müssen, falls bei Ihnen ein Betriebsrat vorhanden ist. Den Kündigungsgrund müssen Sie im Kündigungsschreiben nicht angeben, auf Verlangen des Arbeitnehmers ist der Grund jedoch mitzuteilen. Um ganz sicher zu gehen, können Sie mit Ausspruch der außerordentlichen Kündigung gleichzeitig hilfsweise für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte, die fristgerechte ordentliche Kündigung aussprechen (Sie müssen aber auch hierzu den Betriebsrat anhören, wenn es einen solchen gibt).

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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