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Hallo,
am 31.05.2010 hat meine Mutter eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Die Frist wurde dabei eingehalten (seit etwa 5 Jahren im Betrieb, Kündigung zum 31.07.2010). Jedoch stand in der Kündigung kein Grund. Mit ihr wurden weitere 11 Personen gekündigt. Alle haben die Kündigung zum gleichen Zeitpunkt erhalten.
Meine Mutter Arbeitet als Küchenhilfe in einem Altenheim welches 3 Häuser hat, pro Haus gibt eine Küche. Alle gekündigten Mitarbeiter haben in den Küchen gearbeitet. Keiner weiß warum sie gekündigt wurden.
Daher meine Frage: Ist die kündigung gerechtfertigt oder gar sozial ungerechtfertigt? Sollte sie gerechtfertigt sein, besteht ein Anspruch auf eine Abfindung?
Vielen Dank im Voraus
Antwort geschrieben am 07.06.2010 20:26:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Da schon allein 12 Arbeitnehmer die Kündigung erhalten haben, ist auch das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.
Danach muss der Kündigung zumindest ein Grund inne wohnen. Das heißt aber nicht, dass die Kündigung auch mit den Gründen versehen sein muss.
Bei einer so hohen Zahl an Entlassungen kann man auch davon ausgehen, dass betriebliche Gründe in Betracht kommen. Hier muss aber der Arbeitgeber diese beweisen und auch eine Sozialauswahl durchführen.
Es sollte also erwogen werden, binnen 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Das Gericht wird dann die Kündigung überprüfen. Im Ergebnis wird es aber wohl nicht zu einer Weiterbeschäftigung, sondern auf eine Abfindung hinauslaufen.
Allerdings besteht der Anspruch auf eine Abfindung schon nach § 1 a KSchG. Daher sollte Ihre Mutter sich umgehend an den Arbeitgeber wenden und um eine Abfindung ersuchen. Weigert sich der Arbeitgeber sollte umgehend Klage erhoben werden.
Da die Klage hier am 31.05.2010 zugegangen ist, endet die Frist für die Klage am 21.06.2010. Bitte beachten Sie dies unbedingt. Bis zu diesem Tag, 24.00 Uhr muss die Klage im (Nacht-)Briefkasten des Arbeitsgerichts eingegangen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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