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Wir haben im Dezember 2009 für unsere Eigentumswohnung einen Mietvertrag abgeschlossen. Bisher bewohnen wir die Wohnung selbst. Der Mietbeginn soll der 1.7.2010 sein. Der Mietvertrag beinhaltet einen Kündigungsverzicht für beide Seiten für zwei Jahre.
Da wir nun einen Käufer für unsere Wohnung gefunden haben, möchten wir dem Mieter kündigen bzw. den Mietvertrag auflösen.
Wie können wir nun einen guten und juristisch sauberen Weg bzgl. der Vertragsauflösung finden?
Welche Ansprüche kann der Mieter geltend machen?
Kann der Mieter uns aus unserer Wohnung klagen, falls wir nicht ausziehen?
Welche Möglichkeiten haben wir als Vermieter?
Danke!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.03.2010 14:11:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
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Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Sie haben einen Mietertrag geschlossen, der – mangels anderweitiger Angaben – wirksam ist.
Ein zweijährige beiderseitiger Kündigungsausschluss ist auch wirksam.
Verträge sind einzuhalten, pacta sunt servanda.
Eine ordentliche Kündigung (Mietrecht) kommt daher nicht in Betracht.
Anhaltspunkte für eine außerordentliche Kündigung (Mietrecht) gibt es nicht.
D.h. es ist kein wichtiger Grund im Sinne der §§ 543, 569 BGB gegeben.
Die Verkaufsabsicht ist kein solcher Grund.
Es bleibt damit nur, den Mietvertrag vertraglich aufzuheben (Mietaufhebungsvertrag).
Der Mieter muss sich darauf nicht einlassen.
Sie sollten Vertragsverhandlungen führen.
Der Mieter kann auf Erfüllung des Mietvertrages und auch auf Räumung klagen oder auch nach Ablauf einer gesetzten Frist kündigen und Schadensersatz verlange, denn Sie sind aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB „verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren".
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