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Frage geschrieben am 13.04.2011 13:35:19

Kündigung eines Internetvertrags

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 761
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 469 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes Problem,
Vor ca. 3 wochen besuchte ich eine Interneteite. Um das Angebot nutzen zu können musste ich meine Daten angeben, allerdings keine Bankdaten. Zusätzlich waren die AGB`s zu akzeptieren, welche ich offensichtlich zu ungenau durchlaß. Ich erhielt eine e-mail mit Bestätigungslink, bei der ich allerdins nicht explizit über die Zahlungsvepflichtung in Kenntnis gesetzt wurde Nun erhielt ich vor Kurzem die Zahlungsaufforderung und die Erklärung über den Abschluss eines 24-Monatsvertages.

Beim genaueren Durchforsten der Seite sah ich, dass bei der anmeldung rechts im Eck die Gebührenpflicht und die Vertragslaufzeit aufgeführt waren.

Nun lautet meine Frage: Was kann ich tun um aus dem

Vertragsverhältnis herauszukommen und wie wie hoch stehen meine Chancen auf Erfolg?

Mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 13.04.2011 14:02:57
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
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Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Es stellt sich die Frage, ob Sie in eine sog. Abofalle geraten sind. Gerade Verbraucher werden häufig durch unseriöse Geschäftspraktiken im Internet in ein kostenpflichtiges Abonnement gedrängt, ohne dass sie sich dessen bewusst waren. Meistens sind die Angebote der Anbieter so gestaltet, dass eine Kostenpflicht nicht oder nur schwer erkennbar ist. Den Nutzer durch eine solche Gestaltung zu täuschen, ist rechtlich nicht in Ordnung. In diesem Falle müssten Sie sich von dem Vertrag lösen können.

Es bieten sich folgende Mitteilungen an:

Sie sollten sich mit einem entschiedenen Brief (achten Sie auf nachweisbare Zustellung – Einschreiben) an das Unternehmen wenden. Hierin sollten sie mitteilen, dass Sie

• mit dem Anbieter keinen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen haben bzw. dies jedenfalls nie wollten;
• den Anbieter auffordern nachzuweisen, dass Sie einen entgeltlichen Vertrag geschlossen haben;
• hilfsweise den Widerruf des Vertrags erklären;
• hilfsweise den Vertrag wegen Irrtums über die Entgeltlichkeit und wegen arglistiger Täuschung über die Entgeltlichkeit anfechten;
• hilfsweise den Vertrag außerordentlich fristlos und wiederum hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Zeitpunkt kündigen;
• darauf hinweisen, dass der Vertrag wegen Wuchers sittenwidrig ist, da Leistung und Gegenleistung in krassem Missverhältnis zueinander stehen und
• dass Sie keine Zahlung leisten werden.

Nach meiner Erfahrung sollten Sie nach einem solchen Schreiben Ruhe haben. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der Anbieter das gerichtliche Mahnverfahren (bei Mahnbescheid Widerspruch einlegen, da sonst ein vollstreckbarer Titel droht!) oder ein Klageverfahren einleitet.

Allerdings ist jedenfalls die Erhebung einer Klage unwahrscheinlich, denn der Anbieter würde einen Rechtsstreit voraussichtlich verlieren und hat kein Interesse daran, dass ein solches Urteil veröffentlicht wird.

Sollten Einwände gegen die Gestaltung der Internetseite nicht berechtigt sein (Sie also lediglich zu unaufmerksam gewesen sein), können Sie regelmäßig den Vertragsschluss nur widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Belehrung 14 Tage. Vorausgesetzt, Sie wurden ordnungsgemäß belehrt, dürfte die Frist wohl nach drei Wochen abgelaufen sein und Sie könnten lediglich die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit aussprechen.

Leider kann ich Ihnen nicht mitteilen, ob eine Abofalle vorlag. Hierzu fehlen weitere Informationen. Ob der Anbieter seriös ist oder nicht, lässt sich meistens einfach über google herausfinden. Versuchen Sie den Namen des Anbieters in Verbindung mit Abzocke, Abofalle oder ähnlichen begriffen zu googeln. Oftmals kann man so schnell erkennen, ob die Geschäftspraktik zweifelhaft ist. Für eine zweifelhafte Geschäftspraktik spricht aber bereits, dass der Hinweis auf die Entgeltlichkeit rechts oben angebracht war, also außerhalb des üblichen „Lesebereichs".

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


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