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Frage geschrieben am 24.05.2010 09:37:59

Kündigung eines Immobiliendarlehens bei Tod eines Darlehensnehmers

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2983
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 469 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

2007 haben mein Ehemann und ich ein Darlehen für den Kauf unserer Eigentumswohnung aufgenommen. Restschuld zur Zeit ist ca. 90 Tsd. Euro. Mein Ehemann ist vor kurzem verstorben. Ich hätte nun die Möglichkeit bei einer anderen Bank günstigere Konditionen zu bekommen. Nun habe ich diese Fragen:
Besteht ein Sonderkündigungsrecht, auch wenn ich Mit- Darlehensnehmer bin und muss bei vollständiger Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden? Wenn ein solches Recht besteht, bis wann kann ich es geltend machen? Ein Erbschein (Berliner Testament) wird erst in ca. 2 Monaten ausgestellt. Den Tod meines Ehemanns habe ich der Bank mitgeteilt, sie verlangen einen Erbschein.

Mit freundlichen Grüßen


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Diese Antwort ist vom 24.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.05.2010 10:00:07
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.

Ein Sonderkündigungsrecht eines Darlehens im Falle des Todes des oder eines Darlehensnehmers sieht das Gesetz nicht vor.
Gemäß §490 BGB kann der Darlehensnehmer den Vertrag nur außerordentlich kündigen, wenn berechtigte Interesse des Darlehensnehmers dies gebieten. Der Tod eines Darlehensnehmers reicht hierbei als Grund jedoch nicht aus.
Ein berechtigtes Interesse kann aber gegeben sein, wenn die Möglichkeit des Darlehensnehmers besteht, von einem Dritten, für die Sicherheit einen dringend benötigten höheren Kredit zu erhalten. Dies ist wohl nach Ihren Sachverhaltsangaben nicht der Fall. Offenbar geht es Ihnen lediglich darum, bei einer anderen Bank günstigere Konditionen zu bekommen. Es entspricht jedoch gefestigter Rechtsprechung, dass allein günstigere Konditionen kein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers begründen (Vgl. LG München I, WM 2004, 616).

Ich vermag daher momentan kein Recht zur außerordentlichen Kündigung, welches aus dem Gesetz folgen sollte, zu erkennen.

Möglich erscheint, dass sich ein solches Recht aus den Darlehensbedingungen ergibt. Hierzu müsste jedoch der Vertrag im Einzelnen geprüft werden.

Wenn ein Kündigungsrecht bestünde, dann hat der Darlehensnehmer gemäß §490 Abs.2 S.3 BGB auch den Schaden zu ersetzen, welcher dem Darlehensgeber durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). Eine solche kann durch die Darlehensbedingungen ausgeschlossen sein, wovon aber grds. nicht ausgegangen werden kann. Einige Banken nehmen auch aus Kulanz Abstand hiervon, was jedoch bei einer offenen Darlehenssumme von 90 TS EURO nicht zu erwarten ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe


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