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Frage geschrieben am 04.08.2010 22:14:56

Kündigung einer fondsgebundenen Rentenversicherung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2458
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 64 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Angestellter und verfüge über eine fondsgebundene Rentenversicherung als Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung. Versicherungsnehmer ist mein derzeitiger Arbeitgeber. Die Versicherung war damals als Gehaltserhöhung gedacht. Nun plane ich meine Existenzgründung, wofür ich dringend die eingezahlten Beiträge benötige. Mir wurden auch die Rückkaufwerte mitgeteilt, jedoch folgte kurz danach ein Schreiben, dass eine Auszahlung erst 2030 möglich sei. Im Kleingedruckten fand ich nur, dass die Versicherung frühestens nach 12 Jahren gekündigt werden kann. Wer kann denn nun wann kündigen, und kann ich mir den Rückkaufswert nicht doch auszahlen lassen? Der Rentenversicherungspflicht werde ich ja nicht mehr unterliegen, wenn ich selbständig bin. Ich hatte auch nachgefragt, ob ich das Geld vielleicht leihweise bekommen könnte, und es in einigen Jahren einfach wieder einzahle, jedoch ohne Kommentar. Ich hoffe, es gibt da eine Möglichkeit. Denn meine Existenzgründung könnte daran wirklich scheitern. Viele Grüße, A.B.


Antwort geschrieben am 05.08.2010 02:15:53
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Obwohl die Direktversicherung in Ihrem Fall durch Entgeltumwandlung arbeitnehmerfinanziert wird, können Sie den Vertrag zunächst nicht kündigen. Denn zur Kündigung ist nur der Versicherungsnehmer berechtigt, also Ihr Arbeitgeber. Theoretisch besteht demnach die Möglichkeit, dass Ihr Arbeitgeber die Direktversicherung auf Ihren Wunsch hin kündigt. Die Auszahlung des Rückkaufswertes wird dann jedoch an Ihren Arbeitgeber erfolgen. Einer Auszahlung des Rückkaufswertes an Ihre Person werden abgesehen von den steuerlichen Auswirkungen und einer evtl. Beitragspflicht zur Sozialversicherung, die Reglungen des Gesetzes der Betrieblichen Altersversorgung (BetrVG) entgegenstehen.

Auch nach dem Ausscheiden aus Ihrem Betrieb, werden Sie den Rückkaufswert der Direktversicherung durch eine Kündigung nicht realisieren können. Denn die im Wege der Gehaltsumwandlung von Ihrem Arbeitgeber eingezahlten Beiträge werden unverfallbare Ansprüche nach dem BetrVG begründet haben und unterliegen daher einem gesetzlichen Verfügungsverbot, d.h. vor dem 60. Lebensjahr kann die Versicherung nicht aufgehoben und auch nicht beliehen oder z. B. für eine Finanzierung abgetreten werden.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J.Petry-Berger
Rechtsanwältin


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