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Frage geschrieben am 16.11.2010 07:41:01

Kündigung einer Vereinbarung einer Behandlung in einem Haarstudio

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1176
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 469 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Ich habe vor 2 Tagen eine Vereinbarung über eine
Haarbehandlung abgeschlossen, möchte diese Vereinbarung
aber Kündigen.
Bisher habe ich ein Beratungsgespräch und eine Probebehandlung
durchführen lassen. Im mündlichen Beratungsgespräch war von
einer Verbesserung der Haarsituation die Rede in der Vereinbarung
steht jedoch das keine Garantie für eine Verbesserung der Haarsituation
gegeben werden kann (Täuschung). Beim Vertragsabschluss habe ich
mich leider überrumpeln lassen und keine Überlegung eingefordert.
Habe ich den kompletten Betrag zu leisten (d.h. 20 Behandlungen incl.
Massagen / Ozon / Reizstrombehandlung) auch wenn ich bisher nur
eine Probebehandlung habe durchführen lassen d.h. noch keine
Behandlung im eigentlichen Sinne stattfand. Habe ich einen
Anspruch auf Reduzierung des Betrages da die zu erbringende
Leistung (Behandlung) vom Haarstudio nicht erbracht wurden?
Wie kann ich den Vertrag am besten kündigen d.h. Wie soll das
Kündigungsschreiben verfasst sein?


Antwort geschrieben am 16.11.2010 08:39:57
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrter Ratsuchender,

so einfach, wie Sie sich eine Kündigung vorstellen, wird es leider nicht:

Denn es gilt der Grundsatz, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Eine allgemeine Möglichkeit, so einfach vom Vertrag zurückzutreten, gibt es leider nicht.

Nur wenn im Vertrag selbst ein Rücktrittsrecht ausdrücklich vorgesehen ist, oder eine Ausnahme (Haustürgeschäft, Fernabsatzgeschäft) eintritt, besteht das Recht. Das ist hier leider nicht der Fall.


Die von Ihnen angesprochene Täuschung wäre aber ein Anfechtungsgrund.

Denn wenn überraschend und abweichend von vorher Zugesicherten etwas anderes dann schriftlich fixiert ist, wäre die Möglichkeit zur Anfechtung gegeben.
ABER: Diese Abweichung müssten Sie im Streitfall auch beweisen. Das wird dann schwer, wenn es keine Zeugen gibt, die diese Abweichung auch wirklich bestätigen können.

Besteht die Möglichkeit der Beweisführung, sollte schriftlich mit Einschreiben/Rückschein die Anfechtung erkklärt werden. Der Vertrag wäre dann nichtig und Sie müssten gar nichts zahlen, auch nicht die Probebehandlung.


Besteht diese Möglichkeit nicht, können Sie nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der Ihnen die Vertragserfüllung unzumutbar macht. Dieses folgt aus § 626 BGB.

Allerdings muss dann auch dieser wichtige Grund vorliegen. Hier wäre es die zu beweisende Täuschung, so dass Sie wieder in Beweisschwierigkeiten kömmen könnten.

Sie sollten also neben der Anfechtung vorsorglich auch die fristlose Kündigung erklären. Dann müsste aber die Probebehandlung bezahlt werden.


Etwas anders kann sich vielleicht aus dem Vertrag selbst noch ergeben. Dieser wäre auf weitere Kündigungsmöglichkeiten gesondert zu prüfen. Das sollte ein Kollege vor Ort unbedingt machen. Vielleicht findet man dann noch im Vertrag selbst einen Ansatzpunkt, der diesen unwirksam macht.


Insgesamt sieht es leider nicht sehr gut für Sie aus. Aber die Gesetzeslage vermag ich nicht zu ändern.

Ansonsten können Sie lediglich ein Gespräch mit der Gegenseite führen, um eine einvernehmliche Vertragsaufhebung zu erzielen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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