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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit dem 01.05.2010 sozialversicherungpflichtig bei meinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt. Seit dem 07.09.2010 bin ich arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 19.10.2010 beziehe ich aufgrund einer psychischen Erkrankung laufend Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit besteht voraussichtlich noch für drei Monate.
Nun möchte ich das Arbeitsverhältnis zum 01.06.2011 kündigen, da das Vertrauensverhältnis zu meinem jetzigen Arbeitgeber nicht mehr gegeben ist und ich mich dem Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen fühle. Mein Facharzt ist ebenfalls der Meinung, dass mir eine Wiederaufnahme der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, da sie den Krankheitsverlauf negativ beeinflussen würde. Eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit hat er mir ausgestellt.
1. Beendet eine Kündigung durch meine Seite den laufenden Anspruch auf Krankengeld?
2. Habe ich mich trotz des laufenden Krankengeldbezuges Arbeitslos zu melden?
3. Habe ich nach Erlangung der Arbeitsfähigkeit trotz der fachärztlichen Bescheinigung eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit zu befürchten?
4. Meine Kündigung erfolgt (erst) kurz nach Erfüllung der Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld I. Kann die Agentur für Arbeit dieses Verhalten hinterfragen bzw. zu meinem Nachteil auslegen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort geschrieben am 28.04.2011 15:43:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 93
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vielen Dank für die konkrete Fragestellung, die ich der Reihenfolge entsprechend wie folgt beantworte:
1. Beendet eine Kündigung durch meine Seite den laufenden Anspruch auf Krankengeld?
Nein, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat keinen Einfluss auf den Krankengeldanspruch, unabhängig davon, von welcher Seite die Kündigung erfolgt.
2. Habe ich mich trotz des laufenden Krankengeldbezuges Arbeitslos zu melden?
Ja, sie müssen sich bei der Arbeitsagentur melden, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht jedoch während des Bezuges von Krankengeld.
3. Habe ich nach Erlangung der Arbeitsfähigkeit trotz der fachärztlichen Bescheinigung eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit zu befürchten?
Da Sie für Ihre Kündigung einen wichtigen Grund nachweisen können, ist die Verhängung einer Sperrzeit nicht zu erwarten.
4. Meine Kündigung erfolgt (erst) kurz nach Erfüllung der Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld I. Kann die Agentur für Arbeit dieses Verhalten hinterfragen bzw. zu meinem Nachteil auslegen?
Nein, für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist allein die Erfüllung der Anwartschaft Voraussetzung. Auch bei nur knapper Erfüllung besteht der Anspruch.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier einen ausreichenden Überblick verschaffen und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
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