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Kündigung der GKV wegen Versäumis der Krankfortschreibung.


23.08.2010 21:39 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock




Sehr geehrte Damen und Herren,
hier ein akutes Problem aus der Familie.
Ein junger Mann ist arbeitslos und erhält ALG 1 seit 6 Monaten. Er erkrankt an einer schweren Depression, wird krankgeschrieben. Er erhält daraufhin auch Krankengeld von der Innungskrankenkasse. Eben auf Grund der psychischen Erkrankung versäumt er den Folgetermin beim Neurologen, folglich wird die Krankschreibung nicht verlängert. Er geht auch nicht zum Arbeitsamt zwecks erneuter Arbeitslosenmeldung und ignoriert leider auch wohl diverse Schreiben. Nun bezieht er kein Krankegeld mehr, ist aber auch nicht mehr arbeitslos gemeldet. Jetzt kündigt die GKV. Der Berater der GKV rät bei einem Gespräch mit der (total panischen) Mutter zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung in der Innungskrankenkasse mit Beitrag 140,00 Euro p.M.. Der junge Mann ist jetzt also völlig ohne Einkünfte. Jetzt ist er in stationärer Behandlung - wurde kurz danach ja wieder krankgeschrieben. Am 01.09. werden Miete etc. fällig. Wie kommt er denn nun wieder in den "Genuss" von ALG 1 mit Krankengeld? Durch sein krankheitsbedingtes Versäumis und Unkenntnis der Wichtigkeit und Sachlage ist er jetzt praktisch mittel- und bals auch obdachlos mit einer weiteren Belastung von 140,00 Euro für die freiwillige Krankenversicherung in der GKV. Was ist hier zu tun?
Herzlichen Dank!
R. Schwab
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema:
GKV Kündigung
23.08.2010 | 23:31

Antwort

von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
181 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

In den Genuss von Arbeitslosengeld wird der junge Mann nicht kommen, solange er arbeitsunfähig ist und vorher Krankengeldbezug bezogen hat (dies käme nur nach Aussteuerung bei Krankenkasse nach 78n Wochen Krankengeldbezug und danach Arbeitslosengeldbezug nach der so genannten Nahtlosigkeitsregelung nach § Minderung der Leistungsfähigkeit">125 SGB III in Betracht).

Gegen die Einstellung des Krankengelds hätte Widerspruch erhoben werden müssen, da eine Depression ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen zu einem Arzttermin sein könnte. Jener ist zwar innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu erheben, aber es könnte eventuell auch nach Ablauf jener Frist aufgrund der Umstände Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragt werden. Es hätte auch dann keine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden müssen bei Fortbestand der Pflichtversicherung.

Vorsorglich sollte parallel ein Antrag auf Sozialhilfe bei dem Sozialamt gestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Norderstedt

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Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht