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Ich wollte meinen Versicherer zum 01.01 wechseln, jedoch ging die Kündigung bei der Versicherung (geringfügig) zu spät ein. Die Kündigung wurde daher seitens des Versicheres abgelehnt. Das Fahrzeug ist in der Vollkaso versichert, wobei bei für VK und TK jeweils Selbstbehalte vereinbart wurden.
Nun wurde am besagten KFZ infolge eines Steinschlages das Streuglas eines Scheinwerfers beschädigt. Die Reparaturkosten für diesen Teilkasko-Schaden sind jedoch geringer als die vereinbarte Selbstbeteiligung der TK. Lt. Versicherungsbedingungen besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht nach jedem Schadenereignis ("Nach jedem Schadenereignis können Sie den Vertrag kündigen"). Zudem kann in diesem Fall auch der rechtlich selbständige Hapftpflicht-Vertrag gekündigt werden.
In den AKB ist jedoch nicht definiert, was genau unter einem "Schadenereignis" zu verstehen ist.
Frage daher: Kann ich meine Versicherung auf Grund dieses Schadens kündigen, auch wenn die Schadenhöhe lt. Kostenvoranschlag der Vertragswerkstatt kleiner als die Selbstbeteiligung ist?
Antwort geschrieben am 20.02.2011 10:24:49
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Anaben wie folgt:
Nein, das können Sie nicht.
Gem. 4a Musterbedingungen für KFZ-VErsicherung (http://www.autoversicherung-1.de/fileadmin/kfz-formulare/Allgemeine-Bedingungen_KFZ.pdf) wären Sie zur Kündigung berechtigt, wenn nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
der Versicherer die Verpflichtung zur
Leistung der Entschädigung anerkannt oder
die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert.
Bei einem geringfügigen Schadenfall, bei dem der Versicherer weder eine Verpflichtung zur Leistung hat noch eine Verpflichtung zur Leistung anerkannt hat, haben Sie kein Kündigungsrecht. Das ist hier der Fall.
Die Musterbedingungen für KFZ-VEsicherung sind Regelfall in der KFZ-VErsicherung. Sie sollen eventuell Ihre Unterlagen darauf überprüfen, ob etwas abweichendes vereinbart worden ist.
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