364.768
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
248 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Kündigung bei Abschluss des Arbeitsvertrages...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Kündigung bei Abschluss des Arbeitsvertrages...

Kündigung bei Abschluss des Arbeitsvertrages sicher wirksam?


03.11.2010 13:10 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn


| in unter 2 Stunden

Ich bin Student und habe fast zeitgleich mit dem Beginn des Studiums einen 50%-Teilzeitjob im öffentlichen Dienst begonnen, da ich keinen Anspruch auf jegliche staatliche finanzielle Förderung habe. Mein Studium plane ich mit maximal 6 Jahren, 2 Jahre sind jetzt vorbei. Es ist klar, dass ich ab heute in 3 bis maximal 4 Jahren mit dem Studium fertig sein werde und ich dann einen Vollzeitjob im studierten Bereich ausüben will. Mein derzeitiger Job hat damit nichts zu tun. Mein Arbeitsvertrag war zunächst befristet auf 2 Jahre. Nun geht es um die Verlängerung.

Die Verwaltung der Behörde sagt, dass der Vertrag ab jetzt nur *unbefristet* verlängert werden kann oder gar nicht. Das sind rechtliche Gründe und davon wird man keinesfalls abweichen.

Meine direkten Vorgesetzten wollen den Vertrag aber nur *befristet* fortsetzen oder gar nicht. Es besteht die Angst, dass ich es mir in 3 Jahren möglicherweise anders überlege und ich den Job nicht aufgeben werde. Oder möglicherweise schaffe ich den Studienabschluss nicht, würde deshalb meine Lebensplanung ändern, den Job behalten wollen und dann vielleicht motivationslos "abhängen". Kündigungen durch den Arbeitgeber im Bereich des TV-L sind fast unmöglich. Die Bedenken sind für mich verständlich.

Nun kam die Überlegung, dass wir einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen und ich meinen direkten Vorgesetzten zeitgleich die Kündigung zum 30.09.2013 übergebe, sie davon also Kenntnis erlangen. Dann wäre das Ziel erreicht, dass ich unbefristet angestellt bin (Bedingung der Verwaltung) und mein Vertrag dennoch in 3 Jahren sicher endet (Bedingung der direkten Vorgesetzten). Notfalls könnte man sich dann immer noch gütlich auf etwas anderes einigen (es ist klar, dass es dafür die Zustimmung beider Vertragsparteien braucht).

Wären mit dieser Lösung die Bedenken der direkten Vorgesetzten sicher ausgeräumt, können sich meine direkten Vorgesetzten also sicher darauf verlassen, dass die Kündigung zum 30.09.2013 zu 100% wirksam sein wird?

Welches Datum sollte die Kündigung tragen, den aktuellen Tag bei Abschluss des unbefristeten Vertrages oder eher weiter nach hinten datiert (zum Beispiel Januar 2013, eben unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist)?

Mein Ziel: Ich möchte den Job gern über die nächsten 3 Jahre weiter ausüben. Eine mögliche Sperre des Arbeitslosengeldes wegen Eigenkündigung interessiert mich nicht.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Arbeitsvertrages wirksam?
03.11.2010 | 14:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
251 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt.

1.
Eine Befristung ohne Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund ist nicht zulässig (§ 14 Abs. 1 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]).

Ein die Befristung rechtfertigender sachlicher Grund ist z.B. „ein in der Person des Arbeitnehmers liegender" Grund (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG).

§ 14 Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz TzBfG: „Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; […]."

2.
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der Kündigungsfristen gekündigt werden.
Wird ein unbefristeter Vertrag geschlossen, ist dieser bedenkenlos.
Sie können zu jeder Zeit nach Abschluss oder schon mit Abschluss des Arbeitsvertrages die Kündigung zum 30.09.2013 aussprechen.
Das Kündigungsschreiben sollte dann auch das Datum des Ausspruchs der Kündigung enthalten, also ohne Vor- oder Rückdatierung.

Bedenken Sie jedoch, dass Sie dann daran gebunden sind, die Kündigung nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Auf eine mögliche gütliche Einigung weisen Sie selbst hin.

3.
Möglicherweise befinden Sie sich bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
§ 15 Abs. 5 TzBfG: „Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, […] mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf
unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht [...]".

Gemäß § 33 Abs. 5 TV-L ist dieser Vertrag allerdings schriftlich abzuschließen und mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündbar, soweit arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 07.11.2010 | 22:05

Danke schön.

Kleine Nachfrage: Nehmen wir an das wird so gemacht und ich kündige noch dieses Jahr zum 30.09.2013. Habe ich dennoch die Möglichkeit (fristgerecht) eine weitere Kündigung zum Beispiel zum 30.06.2011 zu erklären, weil ich möglicherweise doch vorzeitig den Arbeitgeber wechseln will, oder bin ich mit meiner ersten Kündigung bis zum 30.09.2013 an den Vertrag gebunden?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.11.2010 | 22:50

Sehr geehrter Fragesteller,

eine vorzeitige fristgemäße Kündigung ist weiter möglich.
Sie sind bei einer Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt nicht an die zum 30.09.2013 gebunden.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

251 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht