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Frage geschrieben am 14.03.2010 18:36:43

Kündigung aus betriebswirtschaftlichen Gründen nach 45 Jahren Betriebszugehörigkeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2382
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo, am 1. April bin ich 45 Jahre (seit Ausbildung) in einem kleinen Handwerksbetrieb (Familienbetrieb) beschäftigt. Zu dem Betrieb gehören zwei Geschäftsführer und ich. Anfang des Monats am 2.3.2010 (datiert auf Ende Februar) habe ich nun eine „Kündigung aus betriebswirtschaftlichen Gründen" (übrigens ohne weitere Angabe zu Paragraphen etc.) zum 31.05.2010 erhalten. Auch habe ich eine weitere zweite „Kündigung aus betriebswirtschaftlichen Gründen" (auch ohne weitere Angabe zu Paragraphen etc.) zum 31.08.2010 erhalten, da der Chef die genaue Kündigungsfrist nicht kennt. Ein Arbeitsvertrag existiert nicht. Ich frage mich, welche nun greift – auf dem Arbeitsamt hat man die zum 31.05.2010 (zunächst) angenommen. Soweit ich informiert bin müsste von der Betriebszugehörigkeit her die Kündigungsfrist 7 Monate zum Monatsende sein, ist das auch bei einer Kündigung aus betriebswirtschaftlichen Gründen (übrigens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit!) der Fall?

Ich selbst habe ein Alter von 60 Jahren erreicht. Ist in dieser Situation an eine Abfindung zu denken? Laut meiner Chefs wissen diese angeblich nicht, ob sie das Geschäft überhaupt noch bis zum Kündigungsdatum aufrecht erhalten können - eine Insolvenz ist aber aktuell noch nicht gestellt, könnte aber in den Folgewochen passieren. Da es sich um eine GmbH handelt frage ich mich weiter, ob eine Abfindung eingeklagt werden könnte und die Geschäftsführer mit dem Privatvermögen diesbezüglich haften? Info: Privathaus des Geschäftsführers soll verkauft werden. Würde meine Abfindung ggfls. vor den Gläubigern befriedigt?
Falls ich eine Abfindung verlangen kann, gibt es hier Gesetze, die anhand Alter und Betriebszugehörigkeit auf die Höhe der Abfindung schließen lassen?

Vielen Dank vorab!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

1.

Leider muss ich Ihnen zunächst mitteilen, dass der Gesetzgeber für Fälle wie dem Ihren leider keinen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf eine Abfindung vorgesehen hat.

So sind gesetzlich lediglich der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht nach § 9 KSchG vorgesehen.

Beide Varianten sind jedoch in Ihrem Fall nicht einschlägig, da der Anspruch aus § 1a KSchG eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben und der Anspruch aus § 9 KSchG einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht, in der Arbeitnehmer zwar an sich gewinnt, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber aber unzumutbar ist, voraussetzt.

In allen anderen Fällen kann eine Abfindungszahlung lediglich auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder einem Sozialplan beruhen.

Im Übrigen würde für den Abfindungsanspruch, der eine „normale" Insolvenzforderung darstellt, die GmbH und nicht die Geschäftsführer persönlich haften

Da in Ihrem Fall aufgrund der geringen Betriebsgröße darüber hinaus das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, sehe ich für die gerichtliche Geltendmachung einer Abfindung leider keinerlei Rechtsgrundlage.

2.

Unabhängig hiervon muss Ihr Arbeitgeber natürlich auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung die zutreffende Kündigungsfrist einhalten.

Da hier vertraglich nichts anderes vereinbart wurde und offensichtlich auch kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB.

Demnach beträgt die Frist in Ihrem Fall sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats und ist durch die beiden ausgesprochenen Kündigungen nicht gewahrt. Sie sollten sich gegen diese also zur Wehr setzen. Bitte beachten Sie, dass die Frist hierfür 3 Wochen nach Zugang der Kündigungen beträgt.

Falls Ihr Arbeitgeber vor Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich zahlungsunfähig wird, sollten Sie sich durch die Agentur für Arbeit unbedingt zum Thema Insolvenzgeld beraten lassen.

Ich bedauere, dass ich Ihnen in dieser Angelegenheit keine günstigere Auskunft geben kann, hoffe jedoch dennoch, Ihnen mit meiner Antwort zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.03.2010 19:48:19

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat. Wie Sie schreiben sind beide Kündigungen aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht rechtens. Sofern mir der AG nun eine neue Kündigung ausstellt - darf er diese zurückdatieren oder gilt das Datum der "neuen Zustellung an mich" der neuen Kündigung?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.03.2010 22:04:49

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihr Arbeitgeber darf eine neue Kündigung nicht zurückdatieren.

Allerdings wird in einer Kündigung, die nicht die zutreffende Frist enthält, in der Regel die Kündigung zum nächst zulässigen Termin enthalten sein.

Dementsprechend ginge hier eine Klage auch nicht auf Feststellung der Unwirksamkeit, sondern auf Feststellung, dass Ihr Arbeitsverhältnis erst zum 31.10.2010 enden wird.

Bitte beachten Sie ferner, dass die Kündigungen nicht automatisch unwirksam sind. Sie müssen sich vielmehr dagegen arbeitsgerichtlich zur Wehr setzen.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt


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Kündigung aus betriebswirtschaftlichen Gründen nach 45 Jahren Betriebszugehörigkeit | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-03-14
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