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Hallo frag-einen-anwalt.de
wir (VaueData7 Gmbh) haben mir einem Freiberufler einen Projekt-Vermittlungs-Vertrag geschlossen. Da es nach einem ersten Zusammentreffen bei einem Endkunden (Bank) zu keinem Projekt gekommen ist (der Vermittler hat sich dilettantisch verhalten) haben wir den Vertrag gekündigt.
Allerdings ist in dem Vertrag (Rahmenvereinbarng) noch eine Kundenschutzklausel für die nächsten 18 Monate enthalten. Dazu brauchen wir eine valide Aussag, ob diese überhaupt von uns einzuhalten ist bw. diese Kundenschutzklasel überhaupt rechtens ist.
Viele Grüsse
Antwort geschrieben am 22.03.2011 09:08:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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eine solche Schutzklausel kann in der Regel zulässig sein.
Allerdings müssen Sie dabei unterscheiden, ob diese Klausel während der Vertragslaufzeit oder auch nach Vertragsende gelten soll.
Nachvertragliche Schutzklauseln kommen in der Regel einem Berufsverbot gleich und sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Dazu gehört u.a. auch immer die Zahlung einer gewissen Entschädigung für die Dauer dieses nachvertraglichen Verbotes. Denn ohne eine solche Zahlung wären Sie an der Berufsausübung gehindert, ohne auf Einnahmen zurückgreifen zu können.
Fehlt es also an einer solchen Entschädigungsleistung, wird das Verbot vermutlich unwirksam sein. Vermutlich deswegen, weil es natürlich einer genauen Prüfung des gesamten Vertragstextes bedarf, was so im Rahmen der Erstberatung an dieser Stelle nicht erfolgen kann.
Gerne können Sie mir aber den Vertrag zur Prüfung übersenden.
Zudem ist weiter zu berücksichtigen, dass Sie den Vertrag offenbar mit guten Gründen kündigen mussten. Nach Ihrer Schilderung lag der Grund für die Kündigung im Verhalten der Gegenseite.
Hat aber die Gegenseite den Grund zur Vertragskündigung geliefert, wird sie sich dann nicht auf eine Schutzklausel berufen können. Ein solches Verhalten wäre widersprüchlich.
Aber auch hier gilt es, neben dem Vertrag die Gesamtumstände der Kündigung und eventuellen Schriftwechsel ergänzend zu prüfen. Damit sollten Sie einen Anwalt beauftragen.
Auch insoweit stehen wir für die weitergehende Prüfung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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