Sie haben die Kündigung ignoriert.
Jetzt bekomme ich per Mail, einfachen Brief und per "Zettel an meiner Zimmertür" mitgeteilt, dass sie zum 31.5. bzw. 30.6. ausziehen wollen. Da ich als Freiberufler arbeite ist dieser Termin für mich sehr ungünstig, da ich mich in dieser Zeit über Wochen - Monate im Ausland aufhalte und so keine neuen Untermieter suchen kann.
Muss ich diese Form der Kündigung akzeptieren oder kann ich sie ignorieren?
Gilt für beide, nach dem sie meine Kündigung ignoriert haben, erneut die normale Kündigungszeit (3 M/6M)?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.04.2010 11:32:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 32
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sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum hat schriftlich zu erfolgen, vgl. § 558 BGB. Insoweit reicht der einfache Brief und der Zettel an Ihrer Wohnungstür für Einhaltung der gesetzlichen Schriftform aus. Eine Begründung der Kündigung über Wohnraum durch den Mieter ist nicht notwendig.
Da Ihre Untermieter Ihrer Kündigung vom Dezember 2009 weder widersprochen noch ausgezogen sind, hat sich das Untermietverhältnis durch das Wohnen nach dem 31.03.2010 bleiben stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert, vgl. § 545 BGB. Eine Kündigung Untermietverhältnis ist damit an den gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden. Danach kann der Mieter von Wohnräumen bis zum 3. Werktag des Monats für das Ende des übernächsten Monats kündigen, also mit einer Frist von 3 Monaten, vgl. § 573c BGB.
Sollten Sie die Kündigung Ihrer Untermieter am 03.04.2010 erhalten haben, dann würde die Kündigungsfrist bis 30.06.2010 laufen. Für eine Kündigung nach dem 03.04.2010 somit bis 30.07.2010.
Schreiben Sie Ihren Untermietern, dass Sie die Kündigung erhalten haben und diese zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist bestätigen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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