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Frage geschrieben am 06.05.2011 10:55:41

Kündigung Schulvertrag Privatschule

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3101
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 469 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Meine Tochter (7) geht seit Sommer auf eine Montessori-Schule und hat nach den Osterferien, auf eigenen Wunsch hin, zwei Probetage in einer Regelgrundschule gemacht. Das hat ihr so gut gefallen, dass sie am liebsten sofort wechseln möchte.
Sie ist bereits nach den zwei Tagen viel ausgeglichener und spricht wesentlich besser.

Wir wollten jetzt die Schule kündigen, um ihr den Besuch der Regelschule zu ermöglichen.

Zur Kündigung steht im Vertrag folgender Passus: "Die Kündigungsfrist des Schulvertrags beträgt 3 Monate zum Schulhalbjahresende bzw. Schuljahresende. Eine außerordentliche Kündigung seitens der Schule ist in begründeten Ausnahmefällen möglich, wenn das Verhalten des Schülers dieses gebietet oder wenn Zahlungsverzug besteht.
Das Schul,- und Geschäftsjahr der Schule an sich geht vom 01.08.-31.07. des Folgejahres. Der Schulvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Schuljahresende gekündigt wird."

Demnach ist die Kündigungsfrist vor einer Woche abgelaufen (in den Osterferien) und wie wir von den Lehrern wissen hat der Geschäftsführer denen auch gleich nach den Osterferien gesagt, dass niemand gekündigt hat.

Welche Möglichkeiten hätten wir noch, eine Kündigung zum Schuljahresende durchzusetzen?
Gibt es die Möglichkeit einer Kündigung nach §621BGB, da es sich ja bei einem Schulvertrag um einen Dienstvertrag handelt oder fällt das komplett weg?
Die Frage ist auch, inwiefern seine Kündigungsklausel wirksam ist, da man zwar zum Schulhalbjahr kündigen kann, sich der Vertrag aber 3 Monate vor Schuljahresende um 1 Jahr verlängert?! Das würde sich ja widersprechen oder sehe ich das falsch?

Dazu kommt, dass die Schule mit Bilingualität durch Immersionsmethode wirbt, die aber nicht eingehalten wird (lediglich 3 Stunden Englisch pro Woche und kein Muttersprachler).
Deshalb gab es auch schonmal Stress mit dem Geschäftsführer, aber es hat sich bislang nichts geändert!


Antwort geschrieben am 06.05.2011 11:23:21
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich sind die gesetzlichen Kündigungsgründe erst dann anzuwenden, wenn sich vertraglich nicht finden lässt.
In diesem Fall sagt der Vertrag jedoch aus, dass mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Schul(halb)jahresende gekündigt werden kann und verdrängt somit zunächst § 621 BGB.

eine außerordentliche Kündigung aufgrund des nicht vorhandenen bilingualen Unterrichts kommt jedoch meiner Meinung nach nicht in Betracht, sofern der Stoff eingehalten wird und lediglich
die Art und Weise von der versprochenen abweicht.
Es stellt zwar eine Pflichtverletzung dar, die aber nicht so schwerwiegend sein dürfte, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

In einem Prozess vor ca. sechs Monaten vor dem Landgericht Limburg a.d.L. hatte ich ebenfalls einen Fall, wo es um die außerordentliche Kündigung eines Schulvertrages ging, wo wiederholt die Eltern nicht zu Elternversammlungen eingeladen worden sind, das eine Kind von einem Mitschüler sexuell belästigt wurde und die Lehrer offenkundige Anfeindungen gegenüber den Kindern hatten. Selbst in diesem Fall rechtfertigte dies nicht eine vorherige Beendigung, da 4-5 Monate noch zumutbar seien. Wie Sie sehen, liegen die Hürden hierbei ziemlich hoch.

Sie haben aber Recht, dass hierbei ein Widerspruch besteht, wenn zwar drei Monate vor Schulhalbjahresende gekündigt werden kann, sich der Vertrag aber sonst um ein ganzes Jahr verlängert.
In diesem Fall könnte sich es um eine unklare AGB handeln und damit unwirksam sein, sodass am Ende wieder auf § 621 BGB zurückgegriffen werden kann, wobei die Kündigungsfrist davon abhängt, welche Vergütungsregelung getroffen worden ist.

Eine Kündigung wäre dann bereits früher nach den jeweiligen Fristen möglich.
Bei dieser Vorgehensweise besteht aber ein gewisses Prozessrisiko, ob das Gericht diese Klauseln ebenfalls für widersprüchlich und nichtig hält oder diese lediglich umdeutet, dass drei Monate vor Schulhalbjahresende gekündigt werden kann.

Es besteht aber bei dieser Fallkonstellation eine Möglichkeit, auch schon vorher aus dem Vertrag herauszukommen.




Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.05.2011 12:20:11

Erstmal vielen Dank für die rasche Antwort.

Offiziell kann man die Beiträge für die Schule nur als Halbjahresbeiträge zahlen, durch uns werden sie aber monatlich gezahlt. Das wurde mündlich abgesprochen und wird so akzeptiert.

Ich werde eine Kündigung mit 6wöchiger Kündigungsfrist aufsetzen und per Einschreiben abschicken.
In dieser Kündigung werde ich auf die widersprüchliche Formulierung eingehen und nach 621 BGB kündigen.
Wäre das so richtig oder müsste ggf. noch ein anderer Paragraph bzw. ein Urteil angegeben werden?

Der Geschäftsführer ist nicht sehr einsichtig wenn jemand eine andere Meinung hat als er.
Es gab eine Familie, die 130km weggezogen ist, und selbst da hat er darauf bestanden, dass der Vertrag erfüllt wird...
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.05.2011 16:27:01

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihr Vorgehen per Einschreiben wäre in dieser Konstellation absolut korrekt.
Auf Entscheidungen oder Paragraphen muss nicht hingewiesen werden.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
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