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Kündigung Mitgliedschaft wg. Beitragsänderung


22.03.2010 10:34 |
Preis: ***,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann


| in unter 2 Stunden

Folgender Sachverhalt:

Unser Verein hat Anfang September 2009 in einer ordentlichen Mitgliederversammlung eine Senkung der Vereins-Beiträge sowie eine Änderung der Zahlungsmodalitäten zum 01.01.2010 beschlossen. Von einer quartärlichen Zahlung wurde auf einen Jahresbeitrag umgestellt. Dieser wurde jedoch um 60.- Euro pro Jahr gesenkt (im Vergleich zur Summe der 4 quartärlichen Zahlungen des Vorjahres). Das Protokoll der Versammlung sowie die neue Beitragsordnung ab 2010 wurden in einer geschlossenen Mitgliedergruppe eines Internet-Anbieters, zu dem nur Vereinsmitglieder Zugang haben, am 15.09.2009 veröffentlicht.

Per E-Mail ging am 21.03.2010 nun die fristlose Kündigung eines Mitglieds mit der Begründung ein, es läge eine "nicht abgesprochene Vetragsänderung vor", da eine quartärliche Zahlung nun nicht mehr möglich sei. Vorangegangen war eine schriftliche Mahnung an das Mitglied per Einschreiben, worin der ausstehende Jahresbeitrag eingefordert wurde.

Gem. Satzung kann jedes Mitglied seine Mitgliedschaft schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündigen. Nach Veröffentlichung des Protokolls der Mitgliederversammlung wäre also noch ausreichend Zeit gewesen, die Mitgliedschaft regulär zu kündigen.

Fragen hierzu:

Ist die fristlose Kündigung des Mitgliedes rechtens?

Ist die Kündigung per E-Mail überhaupt rechtsgültig?

Besten Dank für Ihre Antworten.
22.03.2010 | 11:06

Antwort

von

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
36 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Für die Beantwortung Ihrer Frage unterstelle ich, dass die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und der Beschluss ebenfalls ordnungsgemäß mit den erforderlichen Mehrheiten zustande gekommen ist.

In der Satzung müssen gemäß § 58 Nr. 4 BGB Regelungen über die „Beurkundung" von Beschlüssen der Mitgliederversammlung enthalten sein. „Beurkundung" im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch nicht eine notarielle Beurkundung. Es reicht aus, Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Dies ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beschluss, sondern dient vielmehr der Beweisführung. Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beschluss ist ebenfalls grundsätzlich nicht die Zustellung der Niederschrift an die einzelnen Mitglieder.

Unabhängig davon sind fehlerhafte Beschlüsse bis zu einer Anfechtung gültig. Ungültige Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen zeitnah angefochten werden. Eine Klage auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit kann nämlich nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Da bis heute keine Anfechtung erfolgt ist, wäre der Beschluss damit wirksam, auch wenn er fehlerhaft zustande gekommen wäre.

Die Kündigung ist ebenfalls unwirksam, da sie nicht schriftlich erfolgte. Zusätzlich kann eine außerordentliche Kündigung auch nur unverzüglich ausgesprochen werden. Das Abwarten von September 2009 bis zum 21.03.2010 lässt eine etwaige außerordentliche Kündigungsmöglichkeit entfallen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

André Sämann
Rechtsanwalt
_______________________________________
Herzogswall 34
45657 Recklinghausen

Telefon 02361 370 340 0
Telefax 02361 370 340 1

Mail info@ra-saemann.com
Web www.ra-saemann.com
_______________________________________


Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


Mit freundlichen Grüßen

André Sämann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwälte Greine, Reddemann und Partner
Partnerschaftsgesellschaft
Telefon: +49 (0) 2361 370 340 0
Telefax: +49 (0) 2361 370 340 1
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Postanschrift:
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
Recklinghausen

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