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Guten Tag,
wir haben eine Mietwohnung mit Mietbeginn 01.10.1997.
Es wurde ein Mietvertrag mit folgendem Passus geschlossen:
§2 Mietzeit / Punkt 2. Nur für Verträge von bestimmter Dauer:
Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.1997 und endet am 30.09.2002.
Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, falls es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist vor Ablauf gekündigt wird.
(Diese Art von Vertrag wurde gschlossen, um dem Vermieter Sicherheit zu geben auf Grund von Investitionen vorab seinerseits.)
Unsere Frage: Welche Kündigungsfrist haben wir ? Ist etwas der 30.09.11 der frühestmögliche Termin ?
Antwort geschrieben am 12.02.2011 11:29:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Grundsätzlich verlängert sich nach den Vereinbarungen Ihres Mietvertrages das Mietverhältnis bis zum 30.09.2011. Insofern bedarf es keiner Kündigung (Mietrecht) des Vertrages.
Die Verlängerung des Mietvertrages kommt nur dann nicht zum Tragen, wenn bspw. Sie als Mieter den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.
Nach § 573c I 1 BGB ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum die Kündigung (Mietrecht) spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats gesetzlich zulässig.
Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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