Kündigung Mietvertrag mit mehreren Parteien
| 11.01.2011 10:03
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Ich habe eine Wohnung an ein unverheiratetes Paar vermietet. Der Mietvertrag wurde von beiden unterschrieben. Nun will die Frau, daß der Mann auszieht. Er will aber nicht. Eine, von der Frau gewünschte Änderung des Vertrages in dem sie als ausschließlicher Vertragspartner erscheint, habe ich abgelehnt.
Muß der Mietvertrag nun von beiden Mietern gekündigt werden? Muß ich den Mietvertrag fortsetzen (was ich nicht will!) wenn beide kündigen - im guten Glauben, das er dann mit nur einer Partei fortgesetzt wird?
11.01.2011 | 10:28
Antwort
von
Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Mietvertrag muss in diesem Fall von beiden Mietern gekündigt werden. Eine
Kündigung (Mietrecht) durch einen Mieter alleine ist unwirksam.
Wenn die Mieter sich intern nicht über eine
Kündigung (Mietrecht) einigen können, muss ein Mieter den anderen Mieter auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung verklagen.
Wenn der Mietvertrag von beiden Mieter gemeinsam gekündigt wird, endet das Mietverhältnis mit beiden Mietern.
Sie sollten einer Fortsetzung durch tatsächlichen Gebrauch der Wohnung in jedem Fall widersprechen und haben einen Räumungsanspruch gegen den verbleibenden Mieter, wenn dieser nicht freiwillig auszieht. Sie sind nicht verpflichtet, gegen Ihren Willen mit dem verbleibenden Mieter einen neuen Mietvertrag einzugehen oder das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn dieses gekündigt ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt