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Frage geschrieben am 05.11.2009 17:38:44

Kündigung Mietvertrag mit 1-jähriger Verlängerung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1449
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In meinem Mietvertrag gültig ab 1.7.2000 steht unter

2. Mietdauer

Der Mietvertrag beginnt am 1.7.2000

2.²(in einem Kästchen angkreuzt) Er läuft auf bestimmte Dauer von 1(eingetragen)
Jahren
b) (in einem Kästchen angekreuzt) mit Verlängerungsklausel. Er endet somit am 30.6.2001.
Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt,so verlängert es sich (in einem Kästchen angekreuzt)
um 12(eingetragen) Monate.

Nun möchte ich zum 1.2.2010 in eine neue Wohnung ziehen. Ich habe am 23.10.2009 zum 31.1.2010
gekündigt.

Darauf erhielt ich von meiner Vermieterin ein Schreiben mit dem Wortlaut:
Ich nehme Bezug auf ihre Kündigung (Mietrecht) vom 23.10.2009, widerspreche dieser und teile ihnen mit,
dass das Mietverhältnis nicht,wie von ihnen beschrieben,zum 31.1.2010 endet.
Gemäß § 2 (2) des Mietvertrags vom 30.5.2000, beginnend am 1.7.2000,
verlängert sich das zwischen uns bestehende Mietverhältnis um jeweils 12 Monate,wenn es nicht
auf den daraus folgend als Endtermin vorgesehenen Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
gekündigt wird.
Ich lege ihre Kündigung (Mietrecht) vom 23.10.09 so aus,dass sie zum frühmöglichsten Zeitpunkt, also
zum 30.6.2010,kündigen möchten.

Meine Frage:
Ist meine Kündigung nach neuem Mietrecht zum 31.1.2010 gültig( der Vertrag erneuert sich doch jährlich)
oder gilt nur eine Kündigung zum 30.6.2010(wie meine Vermieterin es verlangt)?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.11.2009 11:34:04
Rechtsanwältin Ina Hänsgen
Waldstraße 128, 63263 Neu-Isenburg, Tel: 06102/78840, Fax: 06102/788424
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Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst darf ich mich bei Ihnen für Ihre Anfrage bedanken.

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Vermieterin Recht hat.

Für Ihren Mietvertrag aus dem Jahr 2000 gilt weiterhin das alte Mietrecht in der bis 30.08.2001 gültigen Fassung. Dementsprechend verlängert sich Ihr befristeter Mietvertrag jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht zum Ablauf des Mietjahres, also jeweils dem 30.6. gekündigt wird.
Das bedeutet für Sie, dass die von Ihnen ausgesprochene Kündigung (Mietrecht) erst zum 30.06.2010 Wirkung entfaltet. Ihre Vermietrin hat somit bis einschließlich 30.06.2010 einen Anspruch auf Mietzinszahlung.

Vielleicht erklärt sich ja Ihre Vermieterin bereit, Sie früher aus dem Vertrag zu entlassen, wenn Sie Ihr einen Nachmieter stellen. Hierfür würde ich Ihnen enpfehlen, das Gespräch mit Ihrer Vermieterin zu suchen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben, auch wenn diese nicht in Ihrem Sinne ausfällt.

Bitte beachten Sie, dass meine Antwort auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Sofern in Ihrem Mietvertrag weitere Regelungen zur Vertragsdauer bzw. Kündigung (Mietrecht) enthalten sein sollten, kann sich durchaus eine andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Ina Hänsgen
Rechtsanwältin

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