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Frage geschrieben am 15.02.2011 13:03:07

Kündigung Krankenversicherung / Fristen - Zustellung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1212
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

am 26.01.2011 habe ich meine Kontoauszüge kontrolliert und einen erhöhte Abbuchung festgestellt, daher habe ich meine bestehende Krankenversicherung am 01.02.2011 gekündigt.

Fakten:
- Beitragsanpassung wirksam zum 01.01.2011
- Schreiben lt. Versicherer per Post an mich versandt pünktlich Anfang Dezember
- Kenntnis meinerseits am 26.01.2011 erlangt
- Kündigung am 01.02.2011 ausgesprochen zum 01.02.2011
- Kündigung von Versicherer abgelehnt am 15.02.2011

Lt. §40 VVG habe ich damit am 26.01.2011 von dem Tatbestand der Erhöhung der Prämie Kenntnis erlangt und innerhalb der vorgegebenen 4 Wochen gekündigt.

Nun schreibt mir meine Krankenversicherung das dies nicht rechtens sei, da Sie mir das Schreiben im Dezember 2010 per Post geschickt haben, und hier keine Postrückläufer erhalten haben.

Ich habe von einem Bekannten gehört das die Beweislast jedoch beim Versicherer liegt und nicht bei mir. Beweisen kann es meine Krankenversicherung doch aber nur per Einschreiben oder?

Wie kann ich hier weiter vorgehen? Wo steht wer was beweisen muss?

Wie ist die Rechtslage.


Antwort geschrieben am 15.02.2011 15:06:08
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Wie von Ihnen bereits zutreffend festgestellt, steht Ihnen gem. § 40 Abs. 1 Satz1 VVG als Versicherungsnehmer eines privaten Krankenversicherungsvertrages innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ein Kündigungsrecht zu, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie erhöht.

Die im Rahmen des § 40 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erklärung ist an keine Form gebunden. Sie bedarf des Zugangs (§ 130 BGB) beim Versicherer.
Ebenso bedarf die Erklärung des Versicherers, die Beiträge zu erhöhen, des Zugangs; so ein Urteil LG Wiesbaden vom 27. 4. 1995 - 9 0 294/93 in einem ähnlich gelagerten Fall.

Dabei folgt die die Beweislast den allgemeinen zivilprozessrechtlichen Regeln.
Diese besagt, dass jede Partei grundsätzlich die juristischen Tatsachen zu beweisen hat, auf die sie sich im Streitfall berufen will. Wer also aus einer Willenserklärung Rechtsfolgen ableiten will, hat deren Abgabe und den Zugang zu beweisen.

Insofern folgt daraus, dass der Versicherer den Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung nachweisen muss. Denn mit dem Erhalt beginnt die Frist des Kündigungsrechtes.

Für den Nachweis reicht es nicht aus, dass die Abgabe des Briefes an die Post nachgewiesen wird.
Notwendig ist auch der Nachweis des Zugangs bei Ihnen.
Durch das Absenden eines Standard-Briefes ist daher kein Nachweis für den Zugang beim Empfänger erbracht.

(Es empfiehlt sich daher wichtige fristgebundene Erklärungen entweder per Übergabe-Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.)

Demnach belegt Aussage der Versicherung, keinen Postrückläufer erhalten zu haben, gerade nicht, dass das Ankündigungsschreiben bei Ihnen zugegangen ist.


Sie hingegen müssen den Zugang Ihrer Kündigung nachweisen. Da der Versicherer bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass er Ihr Kündigungsschreiben erhalten hat, wird Ihn der Nachweis des Zugangs durch dieses Antwortschreiben des Versicherers gelingen.

Die Frist aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VVG ist daher von Ihnen eingehalten worden.

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben.


An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.






Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.02.2011 15:19:38

wo kann man dieses Urteil einsehen vom Landgericht Wiesbaden?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.02.2011 15:24:23

Sehr geehrte Fragestellerin,

das Urteil ist abgedruckt in der "Steuern und Recht" Jahrgang 1995, Seite 326.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwlat Drewelow
(www.mv-recht.de)


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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