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Frage geschrieben am 19.02.2011 18:03:43

Kündigung Gewerbemietvertrag

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1175
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1098 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
In einem bis 2014 andauernden Mietvertrag über eine Gewerbeimmobilie wurde immer wieder die Miete erst dann bezahlt, wenn per Anwalt gemahnt wurde. Aktuell sind die Mietrückstände begelichen worden - aber dem Mieter soll schnellstmöglichst gekündigt werden. Rechtfertigt die Unregelmässigkeit der Zahlungen eine Kündigung, oder muss gewartet werden, bis der Mieter wieder zwei Monate im Rückstand ist? Wie lässt sich das Mietverhältnis am schnellsten auflösen?


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Nach dem Urteil des BGH vom 23.07.2008, XII ZR 134/06, ist ein Mietrückstand von einer Monatsmiete bei einem gewerblichen Mietverhältnissen erheblich im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB und berechtigt zur fristlosen Kündigung (Mietrecht) aus wichtigem Grund.

D. h. auch bei gewerblichen Mietverhältnissen gilt § § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB. Folglich muß ein solcher Rückstand für eine fristlose Kündigung (Mietrecht) aus zwei aufeinander folgenden Zahlungszeiträumen resultieren.


2.

Um sich abzusichern rate ich aber, dem Mieter zunächst mitzuteilen, daß Sie künftig verspätete Mietzinszahlungen nicht mehr hinnehmen und von Ihrem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch machen werden.

Dann haben Sie für die Kündigung zwei "Standbeine", nämlich den Zahlungsverzug und die ständige verspätetet Mietzinszahlung.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.02.2011 22:34:50

Sehr geehrter Herr Raab,

das bedeutet also, daß ich jetzt nachträglich allerdings nicht mehr in der Lage bin, wegen der vergangenen - und mittlerweile beglichenen - Mietrückstände (die sich auf mehr als eine Monatsmiete betrugen) zu kündigen?

Ich muss also mit einer Kündigung (Mietrecht) warten, bis wieder Mietrückstände in Höhe einer Monatsmiete, (verteilt auf zwei Zahlungszeiträume) aufgetreten sind?

Beste Grüße,

X.S.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.02.2011 12:02:57

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Exakt so, wie Sie es in der Nachfrage formuliert haben, ist es.

Wo ich nochmals rate, wie in meiner Antwort vorgeschlagen, dem Mieter anzukündigen, daß Sie künftig verspätete Zahlungen nicht mehr hinnehmen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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