Kündigung Direktversicherung
| 22.12.2010 13:48
| Preis:
***,00 € |
Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
Beantwortet von
Meine Frau hat in 1991 eine (angebliche) Direktversicherung (Investmentfonds) abgeschlossen, welche wir aber jetzt kündigen wollen.
Die Versicherung verweist auf das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und lehnt eine
Kündigung ab. 90 % der Beiträge zu diesem Thema in diesem Forum bestätigen die Ansicht der Versicherung mit Hinweis auf
§ 2 BetrAVG.
Die Versicherung ist seit einigen Jahren schon beitragsfrei gestellt wg. Erziehungszeiten bzw. Auflösung des Abeitsverhältnisses .
Unterschreiben wurde seinerzeit beim Arbeitgeber eine "Vereinbarung über die Umwandlung von Barlohn in Versicherungschutz" sowie eine Egränzungserklärung für den Versicherung. In dieser Erklärung wird zwischen einer "Direktversicherung" und einer "Gehaltsumwandlungsversicherung" unterschieden, letzteres ist angekreuzt.
Meine Fragen(n):
1. Besteht über das Alter des Vetrages(also bezogen auf nachfolgende Gesetzesänderung, die i.S.d. des Rückwirkunsgverbots für diesen Vertrag nicht gelten) eine Möglichkeit zu kündigen ?
2. Handelt es sich überhaupt um eine echte Direktversicherung bzw. was ist der Unterschied zu einer Gehaltsumwandlungsversicherung ?
Besten Dank für die Beantwortung !!
-- Einsatz geändert am 22.12.2010 13:55:29
22.12.2010 | 16:53
Antwort
von
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
431 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach
§ 26 BetrAVG gelten die §§
1 bis
4 und
18 BetrAVG nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist. Nach
§ 32 BetrAVG ist das Betriebsrentengesetz am Tag nach seiner Verkündung (21. Dezember 1974), dh. am 22. Dezember 1974, in Kraft getreten. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung hat Ihre Ehefrau die Direktversicherung erst 1991 abgeschlossen, so dass auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes erfolgte. Mithin findet das BetrAVG auf die Direktversicherung Ihrer Ehefrau Anwendung. Weiterhin ergeben sich aus den Übergangsvorschriften der §
27 bis
30 i BetrAVG keine Einschränkungen hinsichtlich des Verfügungsverbotes des
§ 2 Abs.2 S. 4 BetrAVG und dem Verbot, den Rückkaufswert nach einer
Kündigung in Höhe der vom Arbeitgeber finanzierten Teile in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis sehe ich daher nicht die Möglichkeit, den Vesicherungsvertrag unabhängig von den Bestimmungen des BetrAVG zu kündigen und den Rückkaufswert zu realisieren und zwar auch nicht aufgrund des Verbots der echten Rückwirkung von belastenden Gesetzen.
Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Mitarbeiters als versicherte Person abschließt. Bei dem Versicherungsabschluss besteht die Möglichkeit diesen durch eine zusätzliche Vergütung durch den Arbeitgeber zu finanzieren. Daneben kommt eine Gehaltsumwandlung in Betracht. Im ersten Fall handelt es ich um eine arbeitgeberfinanzierte, im zweiten Fall um eine arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung (d.h. Gehaltsumwandlungsversicherung). Nachdem Ihre Ehefrau eine Entgeldumwandlungsvereinbarung unterzeichnet hat, liegt eine arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung vor, bei der mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unverfallbares Bezugsrecht entstanden ist.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin