Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Guten Tag.
Ich habe einen Analoganschluss bei der Telekom und einen DSL-Vertrag bei 1&1, welchen ich gerade gekündigt habe.
DSL-Vertragsende ist im November 2011, ich möchte aber bereits im Mai mit dem DSL-Anschluss zur Telekom wechseln und habe darum 1&1 um vorzeitige Freigabe des Ports gebeten.
Ich bot an, die noch ausstehenden Rechnungen komplett und vorab zu bezahlen.
--> Es geht mir allein um die physische Freigabe des Anschlusses.
Angeblich sei dies nicht möglich....haha.
Nun meine Frage:
Besteht eine Art "Bezugsverpflichtung"?
Dass ich meiner Zahlungspflicht nachkomme, ist selbstverständlich, aber ist das Bestehen auf Erbringen der Leistung rechtlich unumstößlich/ von mir in jedem Fall zu akzeptieren, bzw. welche Möglichkeiten habe ich, damit 1&1 den Anschluss vorzeitig freigibt?
Ich bedanke mich herzlich für eine Antwort!
Hierzu noch am Rande eine Bonusfrage:
Ist ein solches Thema ein Fall für eine Rechtschutzversicherung (bei mir: DEVK, Privat-, Berufs- und VerkehrsRechtschutz)?
Freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 18.03.2011 11:05:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 272
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 272
Grundlage ist Ihr geschlossener Vertrag. Darin ist mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Kündigungsfrist eine vorzeitige vertragliche Aufhebung der Portierung wohl nicht festgeschrieben. Die Portierung hängt mit der Leistungserbringung des DSL-Anbieters zusammen. Wenn er diese aufgibt, kann er seine Leistung nicht mehr erbringen und macht sich möglicherwese schadenersatzpflichtig.
Vorliegend dürfte nur eine Art Aufhebungsvertrag zu einer Lösung führen, wenn Sie die zukünftigen Ansprüche erfüllen und ggü. dem Anbieter erklären, keine Ansprüche aus dem Vertrag geltend zu machen. Möglicherweise würde der Anbieter sich dann bewegen. Einen Rechtsanspruch dürften Sie wohl nicht haben, wenn die vertraglichen Leistungen erfüllt werden.
Bzgl. der RSV kann diese eintreten, wenn das Rechtsgebiet versichert ist. Allerdings setzt die Eintrittspflicht zumeist einen Rechtsverstoß voraus, der hier ggf. nicht vorliegt und gegen die Eintrittspflicht sprechen könnte.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen hilfreich geantwortet zu haben.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Joachim direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

