Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Bei einer einmaligen Portalöffnung wurde mein Konto mit 29,90 € belastet. Mit einer Lastschriftrückgabe habe ich die Adresse der Betreiber über ein Mahnbescheid bekommen. Den Mahnbescheid habe ich ausgeglichen. Ein Kündigungsschreiben mit Rückschein ist am 20.12.2010 versandt worden. Eine Antwort steht noch aus. Zwischenzeitlich habe ich zwei weitere Abbuchungen vom o.a. Betreiber erhalten.
Fragen:
1. Muss ich die Abbuchungen bis zu einer Antwort hinnehmen?
2. Es ist nicht erkennbar, welche Leistungen ich für meine Zahlungen erhalte. Auf eine Mitgliedszugehörigkeit wurde m. E. nicht hingewiesen. Ist dieses Verfahren akzeptabel?
Antwort geschrieben am 24.12.2010 18:44:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
Baurecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 55
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in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Bei der Firma Cyberservices B.V. handelt es sich um einen Internetdienstleister mit überaus fragwürdigen Geschäftsmethoden.
Wenn Sie eine Kündigung ausgesprochen haben, kommt es darauf an, welche Kündigungsfristen in den AGBs der Firma stehen und ob diese dann auch wirksam in einen Vertrag mit einbezogen wurden. Weiterhin ist über die Firma bekannt, dass der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit oft fehlt. Daher wäre grundsätzlich nicht nur eine Kündigung des bestehenden Vertrags sondern auch eine Anfechtung wegen Täuschung denkbar.
Ich rate Ihnen daher, die eingezogenen Zahlungen zurückzubuchen und gegenüber Ihrer Bank diE Berechtigung zum Lastschrifteinzug zu widerrufen. Es ist davon auszugehen, dass Sie daraufhin Post vom Anwalt der Firma bekommen. Daher sollten Sie diesem gegenüber der Forderung widersprechen und vortragen, dass der Vertrag – so er überhaupt zustande gekommen ist – ordnungsgemäß gekündigt worden ist.
Gern können Sie mir auch die Unterlagen zukommen lassen. Dann kann ich den Sachverhalt genauer prüfen und Sie ggf. auch gern vertreten.
Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
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