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Frage geschrieben am 29.03.2011 16:01:53

Kündigung Betriebshaftpflichtvertrag rechtens?

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 726
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

am 17.7.10 erhielt ich, wie jedes Jahr, die Beitragsrechnung zu meiner Betriebshaftpflichtversicherung.
Am 4.8.10 machte ich Angaben über die Veränderungen in meinem Betrieb hinsichtlich Firmenadresse bzw. Anpassung der Haftpflichtrisiken und damit des Jahresbeitrages.
Am 9.3.11 meldete ich einen Haftpflichtschaden, auf Nachfrage erklärte mir mein Versicherungvermittler das meine Versicherung nach drei Mahnungen den Versicherungsvertrag im Oktober 2010 gekündigt habe.Es wären zusätzlich Mahngebühren o.ä. in Höhe von ca. 100 EU entstanden.
Die Mahnung/Kündigung ist devinitiv weder an meine alte noch meine neue Firmenadresse zugestellt worden.
Zudem existiert zwischen mir und meinem Versicherungsvermittler/meiner Versicherung kein unterschriebener Vertrag, bei Vertragsabschluss in 2005 erklärte mir der Vermittler das wäre nicht notwendig, der Vertrag sei auch so gültig.
Mittlerweile bin ich der Meinung, dies trifft nur auf Makler zu, mit denen ich einen Maklervertrag abschließe.

Nun meine Fragen:

1. War der Vertrag jemals rechtskräftig?

2. Ist die Kündigung rechtskräftig?

3. Muß ich Mahngebühren bezahlen, sollte mich ein solches Schreiben in Zukunft erreichen?

4. Ich liebäugle mit dem Gedanken die Kündigung auf sich beruhen zu lassen und mich neu zu versichern.
Der aktuelle Schaden ist niedriger als der offene Versicherungsbetrag, untern Strich wäre das günstiger.
Habe ich einen schlechteren Stand bei der Aufnahme bei einem neuen Versicherer wenn ich die Kündigung akzeptiere, werden Daten (Mahnung/Kündigung)ähnlich einem SCHUFA-Eintrag unter den Versicherungen ausgetauscht?

5. Bin ich gegen Haftpflichtschäden versichert die zwischen Kündigungsdatum und heute entstanden sind (aber sich mir evtl. erst in Zukunft offenbaren) wenn ich die Kündigung akzeptiere/ nicht widerspreche?


Mit freundlichen Grüßen

imueller75


Antwort geschrieben am 29.03.2011 16:30:45
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Die Maklervollmacht ist nicht schriftformbedürftig, sondern kann auch mündlich erteilt werden. Mit Erteilung des Auftrages, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, liegt eine wirksame Vollmacht vor. Der Versicherungsvertrag ist daher wirksam abgeschlossen.

2. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen oder einer vertretungsberechtigten Person zugegangen ist.

Die Beweislast hierfür hat der Versicherer zu tragen.

Prüfen Sie vorab bitte, ob evtl. der Makler die Kündigung erhalten hat. Da er durch seine Vollmacht gemäß § 69 Abs. 1 VVG berechtigt ist, Erklärungen des Versicherers für den Versicherungsnehmer (VN) entgegen zu nehmen, wäre eine Kündigung an den Makler Ihnen gegenüber wirksam.

Ist das nicht der Fall, dann wird der Versicherer den Zugang der Kündigung bei Ihnen nur im Falle eines Einwurf-Einschreibens nachweisen können.

Da ein solches jedoch nicht bei Ihnen einging, wäre davon auszugehen, dass die Kündigung unwirksam ist.

3. Mahngebühren für eine weitere Zahlungserinnerung müssten Sie zahlen, da Sie ja nach wie vor im Rückstand mit den Versicherungsprämien sind.

4. Auch wenn Sie die Kündigung akzeptieren, entfällt dadurch nicht die Pflicht, die rückständige Prämienschuld auszugleichen.

Im Antrag für eine neue Versicherung ist i.d.R. anzugeben, durch wen die Vorversicherung beendet wurde (Versicherer oder VN). Falls Versicherer angekreuzt wird, wird der neue Versicherer vor Antragsannahme ggf. beim Vorversicherer anfragen, was Grund für die Vertragsbeendigung war.

Die Angabe ist wahrheitsgemäß zu machen, da es beim neuen Versicherer ansonsten zu einem Rücktritt und Leistungsfreiheit im Schadenfall führen kann (§§ 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 VVG).

5. Die Fortdauer des Versicherungsschutzes hängt wieder von der Wirksamkeit der Kündigung (s. unter 2) ab. Wenn die Kündigung im Oktober 10 dem Makler zuging, wären der Vertrag und der Versicherungsschutz dadurch beendet gewesen. Dann wäre auch der Schaden jetzt aus März 11 nicht gedeckt.

6. Sollte der Makler die Kündigung erhalten haben, ohne Ihnen Bescheid zu geben, wären ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Makler zu prüfen.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.



Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

www.legal-webhosting.com

info@legal-webhosting.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.03.2011 17:34:41

Sehr geehrter Herr Driftmeyer,

nahezu alle meine Fragen sind beantwortet, sechs Sterne sind Ihnen sicher.
Ein Missverständnis ist noch auszuräumen:
Mein Versicherungsvermittler ist KEIN Makler, sondern "Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO" (lt. Versicherungsvermittlerregister).

War der Vertrag dennoch rechtskräftig?
(Im Detail: Der Vertrag wurde mir auf tel. Angebotsanfrage hin zugesandt, danach eine Mahnung.Ich überwies weil ich der Aussage des Vermittlers bzgl. Rechtskräftigkeit glaubte und die Versicherung ansonsten in Ordnung war, unterschrieben habe ich nie)

Mit freundlichen Grüßen

imueller75
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.03.2011 18:42:08

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

Das Gesetz differenziert, was die Vollmacht angeht, leider nicht zwischen Versicherungsmakler und -vertreter, beide unterfallen dem Oberbegriff Versicherungsvermittler (§§ 59 Abs. 1, 69 VVG).

Ich verstehe Ihre Sachverhaltsschilderung dabei so, dass der Vertrag unter Einschaltung des Maklers/Vertreters zu Stande kam.

Dabei würde ein Handeln mit Vollmacht nur dann ausscheiden, wenn der Makler/Versicherungsvertreter allein als Bote tätig wurde. Das wäre nur der Fall, wenn er von Ihnen formulierte Erklärungen lediglich weitergab.

Dagegen gehe ich – wie im Normalfall - davon aus, dass der Makler auch seine Antragsunterlagen verwandt hat und diese von Ihnen ausgefüllt wurden oder sogar von Ihm ausgefüllt wurden und Sie hierzu nur noch unterschreiben mussten und dazu auch ein (Telefon-)Gespräch zur Klärung Ihres Versicherungsbedarfes stattgefunden hat. Dies würde gegen eine Botenstellung des Maklers/Vertreters und für ein Handeln mit Vollmacht sprechen und somit für einen wirksamen Vertragsabschluss.

Spätestens durch Zahlung der ersten Prämie haben Sie aber auch zum Ausdruck gebracht einen ggf. unwirksamen Vertrag zu genehmigen.

Leider kann ich Ihnen insoweit keine günstigere Mitteilung machen.


Ich hoffe dennoch, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt


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Kündigung Betriebshaftpflichtvertrag rechtens? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-03-29
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