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Sehr geehrte Damen/Herren,
im Okt. 08 kaufte ich einen Renault Twingo für 3900,-€ (Gesamtdarlehensbetrag) finanziert über die Renault Bank. Laufzeit 47 Raten à 83,27 €. Ende Juli 09 wurde mein Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Bis heute habe ich die Raten regelmäßig und vollständig bezahlt. Die Renaultbank kündigte den Kredit. Da ich den Wagen beruflich benötige, gab mein Insolvenzverwalter den Wagen frei. Die Renaultbank kündigte die Rücknahme der Kündigung an, wenn ich einen Bürgen über den restlichen Betrag bringe. Da ich keinen Bürgen anbieten konnte, boten mein Schuldenberater und ich an, die Raten zu erhöhen, somit die Laufzeit zu verkürzen und baten um Antwort auch von Seiten des Vorstandes der Renaultbank. Leider haben wir weiterhin nur Kontakt mit einer Dame des Forderungsmanagements, die im nächsten Brief eine Sonderzahlung von 1000,-€, Gebühr von 25,-€ und 50,-€ Kündigungsrücknahmegebühr forderte, mit der Androhung der kostenpflichtigen Sicherstellung des Autos. (Frist vom Erhalt des Briefes,6.10. ,zu diesem Auftrag, 8.10.) 1000,- € kann ich im Moment natürlich nicht aufbringen. Die Dame hat meine Betriebswirtschaftliche Auswertung 1-6.09, die nicht viel anders ausfällt als die von 2008, nach der der Kredit gewährt wurde. Von einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann also nicht die Rede sein. Die Raten wurden von der Renault Bank immer pünktlich und vollständig per Lastschrift eingezogen. Von meiner Seite wurde der Darlehensvertrag eingehalten und ich bin auch willens und in der Lage, die Raten weiterhin zu begleichen, was die zuständige Dame weiß aber ignoriert. Wir haben auch darauf hingewiesen, dass die Bank durch die Sicherstellung und auch durch Rückführung von Raten durch den Insolvenzverwalter Einbußen zu erwarten hat. Das scheint nicht zu interessieren. Ist das Vorgehen der Renault Bank üblich und hat es Sinn, einen Ombudsmann des Bundesverbandes Deutscher Banken oder sogar die BAFIN einzuschalten.
Danke für Antworten
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Diese Antwort ist vom 7.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.10.2009 15:41:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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das Verhalten der Renault ank ist vor dem Hintergrund der Rechtswirkungen eines Insolvenzverfahrens die regelmäßige Verhaltensweise einer Bank im Insolvenzverfahren. Normalerweise erfolgt die Kündigung bereits bei Ankündigung eines Insolvenzverfahrens und nicht erst bei dessen Eröffnung.
Kredite, die eine feste Vereinbarung über Auszahlung und Rückzahlung enthalten, wie Annuitätendarlehen und Ratenkredite, gelten mit Eröffnung der Insolvenz als fällig, vgl. § 41 Abs. 1 InsO. Damit ist der Kreditvertrag faktisch erledigt.
Ein Kündigungsrecht für die Renault Bank ergibt sich jedenfalls aus § 490 Abs. 1 BGB sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (Nr. 19 Abs. 3 AGB), nach denen eine fristlose Kündigung insbesondere berechtigt ist, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers eintritt und dadurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten auch unter Berücksichtigung der gestellten Sicherheiten gefährdet ist. Ist der Kreditnehmer zahlungsunfähig oder überschuldet und wird deshalb ein Insolvenzantrag gestellt, so ist dieser Kündigungsgrund offensichtlich gegeben, zumal die gestellten Sicherheiten mit Zerschlagungswerten (also bei zwangsweiser Verwertung) angesetzt werden. Wenn das Auto also nicht deutlich mehr Wert hat wie die offenen Kreditverbindlichkeiten, so ist gegen die Kündigung nichts einzuwenden.
Damit ist also das Verhalten Renault Bank eine standardisierte Vorgehensweise.
Auch die Freigabe des Fahrzeuges ändert nichts an der erfolgten, rechtmäßigen Kündigung. Die Bank ist ferner nicht verpflichtet, Ihnen eine Ratenzahlung zu unterbreiten und kann den gesamten Restsaldo fordern.
Sie haben daher mangels Anspruchsgrundlage lediglich die Möglichkeit eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Sie können aber die Schlichtungsstelle anrufen und auf Ihr bisheriges einwandfreies Zahlungsverhalten gegenüber der Renault Bank hinweisen und zugleich sich an die Geschäftsleitung der Bank wenden. Möglicherweise wird dann Ihr Fall von einer anderen Stelle etwas individueller entschieden. Tatsächlich unterscheidet er sich ja von den üblichen Insolvenzfällen.
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