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Frage geschrieben am 25.10.2010 11:46:07

Kündigung Autofinanzierung

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2067
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Hallo,
mir hat die VW-Bank die Finanzierung meines Darlehensvertrages gekündigt da noch 3 Raten aus dem Jahr 2009 fällig waren wo ich Arbeitslos war und die von der Restschuldversicherung nicht beglichen worden ist, welche auch aus dem Hause VW kam. Nun habe ich am Freitag ein Brief bekommen wo ich das Auto umgehend abegeben soll, obwohl die Raten dann weiter pünktlich bezaht worden sind, auch kann ich jetzt nicht die Endsumme aufeinmal zahlen.
Sollte ich das Auto abgeben besteht für mich auch keine Chance mehr zur Arbeit zu kommen was hier zur Arbeitslosigkeit führen würde.
Meine dringende Frage ist welche Mittel konnte man noch nutzen das die Bank die Kündigung zurücknimmt.


Antwort geschrieben am 25.10.2010 13:26:05
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Vermutlich hat die VW-Bank den Darlehensvertrag bereits vor Aufforderung zur Rückgabe des Fahrzeuges gekündigt. Mit anderen Worten, die Kündigung dürfte nicht erst am Freitag mit dem Brief erklärt worden sein, sondern bereits vorher.

Die Bank kann den Darlehensvertrag nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 498 Abs. 1 BGB außerordentlich kündigen. Ob neben den drei ausgebliebenen Ratenzahlungen im Jahr 2009 auch die weiteren Voraussetzungen nach § 498 Abs. 1 BGB vorliegen, wie zB. die zweiwöchige Fristsetzung zur Zahlung des rückständigen Betrags, vgl. § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB, kann ich ohne nähere Kenntnis zum Sachverhalt nicht beantworten.

Darüber hinaus hätte die Bank Ihnen spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten müssen, vgl. § 498 Abs. 1 S. 2 BGB. Zwar ist dieses Gesprächsangebot keine Kündigungsvoraussetzung, jedoch kann ein Verstoß bzw. Unterbleiben des Gesprächsangebots zu Schadensersatzpflichten nach § 280 Abs. 1 BGB führen.

Entscheidend sind auch vor allem die vertraglichen Vereinbarungen sowie die einbezogenen AGB-Klauseln.

Demnach empfehle ich Ihnen, der VW-Bank den Grund des Zahlungsrückstandes im Jahr 2009 schriftlich mitzuteilen. In diesem Schreiben sollten Sie auch darauf hinweisen, dass Sie das Fahrzeug notwendig benötigen, um zur Arbeitsstätte zu gelangen. Die Rückgabe des Fahrzeuges würde eventuell zur Arbeitslosigkeit führen, so dass das Darlehen zur Fahrzeugfinanzierung nur unter erschwerten wirtschaftlichen Bedingungen zurück gezahlt werden kann. Wenn Sie es finanziell kompensieren können, sollten Sie der VW-Bank gleichzeitig anbieten, die Ratenzahlung zu erhöhen.
Ob die Bank aber deshalb die Kündigung insgesamt zurücknehmen wird, kann ich Ihnen leider nicht versichern.

Sollte dieses schriftliche Angebot an die VW-Bank erfolglos bleiben, rate ich Ihnen, die Kündigung der VW-Bank mit Hilfe eines Rechtsanwalts überprüfen zu lassen. Die Prüfung müsste auch Aufschluss über die Frage geben können, warum die Restschuldversicherung nicht für die ausgebliebenen Ratenzahlungen aufgekommen ist.

Gerne stehe ich Ihnen für die vorgenannten Prüfungen im Rahmen einer Direktanfrage jederzeit zur Verfügung. Die weitere Vergütung wird selbstverständlich unter Berücksichtigung Ihres jetzigen Einsatzes angepasst.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.


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