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Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Tochter hat einen Ausbildungsvertrag mit einer Berufsausbildungsschule ab 21.2.2011 abgeschlossen in der Annahme, das das Arbeitsamt dies finanziert. Dies wurde aber nun vom Arbeitsamt abgelehnt. Nun wurde auch die Möglichkeit der Kündigung telefonisch von der Firma abgelehnt. Gibt es nun eine Möglichkeit, trotzdem den Vertrag zu kündigen?
Auszüge aus dem Vertrag die Kündigung betreffend:
1. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages oder ein Rücktritt vor Ausbildungsbeginn ist, soweit nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart, nicht möglich.
2. Die Anwendung des § 627 BGB (fristlose Kündigung ohne Grund) ist für beide Vertragsparner ausgeschlossen.
3. Im übrigen gelten die einschlägigen Rechtsnormen
4. Eine vorzeitige Beendigung des Schulvertrages ist jeweils nur zum Ende des Schuljahres schriftlich möglich. Bei ist eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende des Schuljahres einzuhalten.
5. Die (Firma) kann den Schulvertrag kündigen, wenn die vertraglich festgelegte Zahlung des Schulgeldes nicht in der vertragsgemäßen Weise erfolgt, insbesondere, wenn Zahlungsverzug von mindestens zwei Monatsraten besteht. Eine Kündigung des Schulvertrages (Ausbildungsvertrages) aus wichtigem Grund ist ebenfalls gegeben, wenn die Schülerin/der Schüler in grober Weise gegen die im Schulvertrag (Ausbildungsvertrag) und /oder in der Schulordnung festgelegten Regelungen verstößt und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vorgesehenen Ende der Ausbildung für die (Firma) nicht zumutbar ist.
Antwort geschrieben am 13.02.2011 11:12:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Die ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages sowie die Kündigung gem. § 627 BGB kann zwar ausgeschlossen werden(Ziffer 1. u. 2.)nicht jedoch die fristlose Kündigung gem. § 626 BGB aus wichtigem Grund. Eine fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrages wäre z.B. dann möglich, wenn Ihre Tochter aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht in der Lage wäre, z.B. aufgrund von Rückenproblemen, am Unterricht teilzunehmen. Hierzu wäre das Attest eines Arztes erforderlich.
Weiter besteht gem. Ziffer 4. die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von 6-Wochen zum Ende des Schuljahres, also zum 27.06.2011 – Ferienbeginn in Hessen -, zu kündigen.
Gem. Ziffer 5. hat die Firma die Möglichkeit, bei Zahlungsverzug von zwei Monaten, den Vertrag fristlos zu kündigen sowie bei groben Verstößen des Schülers gegen den Ausbildungsvertrag, wozu auch z.B. das regelmäßige Nichterscheinen zum Unterricht zählt.
Meines Erachtens sollte Ihre Tochter, falls die Erbringung eines Attestes ausscheidet, von vornherein nicht am Unterricht teilnehmen und so eine fristlose Kündigung des Vertrages provozieren. Sollte dies nicht gelingen, sollte Ihre Tochter unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum 27.06.2011 den Ausbildungsvertrag kündigen. Sie müsste dann bis zu diesem Zeitpunkt die Gebühren bezahlen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe im Rahmen der Nachfragefunktion bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.02.2011 04:08:08
Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank für die Beantwortung der Frage.
Es ergeben sich für mich noch folgende Fragen:
1. entstehen bei einer Nichtteilnahme am Lehrgang noch von uns nachträglich einzufordernde Kosten und kann die Ausbildungsfirma dann auch nach einer längere Zeit als 2 Monate erst die Gebühren einfordern, so dass uns dann noch höhere Kosten entstehen oder ist dann eine Kündigung durch die Firma zwingend, ohne dass uns weitere Kosten entstehen?
Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank für die Beantwortung der Frage.
Es ergeben sich für mich noch folgende Fragen:
1. entstehen bei einer Nichtteilnahme am Lehrgang noch von uns nachträglich einzufordernde Kosten und kann die Ausbildungsfirma dann auch nach einer längere Zeit als 2 Monate erst die Gebühren einfordern, so dass uns dann noch höhere Kosten entstehen oder ist dann eine Kündigung durch die Firma zwingend, ohne dass uns weitere Kosten entstehen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.02.2011 12:10:42
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat besteht hier ein Problem. Die Ausbildungsfirma muss nicht kündigen, sondern kann einfach die Ausbildungsgebühren Monat für Monat weiterlaufen lassen.
Also bleibt nur die Möglichkeit der Kündigung zum Ende des Schuljahres.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat besteht hier ein Problem. Die Ausbildungsfirma muss nicht kündigen, sondern kann einfach die Ausbildungsgebühren Monat für Monat weiterlaufen lassen.
Also bleibt nur die Möglichkeit der Kündigung zum Ende des Schuljahres.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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