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Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Freundin möchte Ihre Stelle als Altenpflegerin kündigen, da sie ab 1.4.2011 eine tarifbezahlte Stelle antreten kann. Nun nimmt meine Freundin ab April 2010 bis Ende März 2011 an einer Weiterbildung (Bildungsgutschein) vom Arbeitsamt teil. Die Weiterbildung fand und findet in diesem Zeitraum 4 mal statt, jeweils für 5 Tage. Der Arbeitgeber stellte meine Freundin jeweils diese 5 Tage frei und zahlte ihren Lohn weiter.
Nun meine Frage:
Ihre Chefin will jetzt aufgrund der Kündigung die Zeiten der Freistellung zurückbezahlt bekommen. Muss meine Freundin diese Zeiten jetzt zurückzahlen. Laut Arbeitsamt hat die Chefin keinen Anspruch auf eine Rückzahlung. Weiterhin hat meine Freundin immer noch den befristeten Arbeitsvertrag von 2007 und trotz mehrfacher mündlicher Nachfrage keinen festen Arbeitsvertrag erhalten. Im befristen Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist von 14 Tagen festgehalten, Sind diese, für meine Freundin vorteilhaften 14 Tage jetzt immer noch gültig, da kein fester Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde?
m.f.G.
Antwort geschrieben am 04.03.2011 16:10:45
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung hat der Arbeitgeber Ihre Freunding seinerzeit für die Zeiten der Weiterbildung unter Fortzahlung der Vergütung für die Zeiten der Weiterbildung freigestellt. An diese Erklärung ist der Arbeitgeber nun auch im nachhinein weiterhin gebunden, ein rückwirkender Widerruf dieser Freistellung wäre insoweit nicht zulässig. Damit verbunden kann selbstverständlich auch ein Abzug vom Lohn, welcher im Zeitraum der Freistellung gezahlt wurde, ebenfalls grundsätzlich nicht mehr nachträglich erfolgen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn im Arbeitsvertrag Ihrer Freundin die bezahlten Zeiten der Freistellung als Weiterbildungskosten festgelegt wären und zudem darin eine entsprechende Rückzahlungsklausel für diese für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens enthalten ist. Hiervon ist jedoch erst einmal mangels entsprechender Sachverhaltsangaben nicht auszugehen, insbesondere aber auch deshalb nicht, weil es sich nach Ihren Angaben um einen befristeteten Arbeitsvertrag handelt.
Bezüglich der Kündigungsfrist gelten in Ihrem Fall im Grunde keine Besonderheiten. Denn grundsätzlich ist in einem befristeten Arbeitsverhältnis die ordentliche Kündigung vor Ablauf der Befristung erst einmal ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann im Gegensatz hierzu aber auch per Arbeitsvertrag oder ansonsten auch durch Tarifvertrag dennoch trotz der Befristung eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der Befristung vorgesehen sein. Dies ist nach Ihrer Schilderung auch bei Ihrer Feundin der Fall, so dass diese auch ganz normal mit dort vereinbarten 14-tägigen Frist kündigen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich schon einmal ein schönes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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