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Guten Tag
Folgender Fall
Der Ausschließlichkeitsvermittler nach HGB 84 betreut den Kundenstamm bereits seit ca. 23 Jahren.
In den letzten 5 Jahren nicht mehr so intensiv.
Durch eine ungeschickte Steuersache ( Steuerhinterziehung ) wird der Ausschließlichkeitsvermittler vorbestraft.
-Kann die Versicherungsgesellschaft dem Ausschließlichkeitsvermittler nun den Agenturvertrag kündigen ?
-Hat der Ausschließlichkeitsvermittler trotzdem einen gesetzlichen Anspruch auf seinen Ausgleichsanspruch ?
Angeblich gibt es dazu neue gesetzliche Grundlagen.
In diesen neuen Regelungen wäre angeblich geregelt, daß der Ausschließlichkeitsvermittler gekündigt werden kann und keinen Ausgleichsanspruch erhält.
Wer weiß Bescheid
Danke für die Infos
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.04.2010 10:12:44
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Orientierung wie folgt:
Der Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB entfällt, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters vorlag, § 89 b III Nr. 2 HGB.
Die Frage ist also, ob der Vorfall ein wichtiger Grund bei schuldhaftem Handeln darstellt, welchen den Unternehmer zur Kündigung berechtigt.Es kommt hier auf die Umstände des Einzelfalles an, z.B. auf die Dauer des Vertragsverhältnisses oder die Ausgestaltung der persönlichen und sachlichen Beziehungen.
Neue gesetzliche Regelungen bestehen hierzu nicht.
Zusammenfassend ist in ihrem Fall konkret zu prüfen, welche Auswirkung die Veruteilung auf ihre Tätigkeit hat und ob diese Auswirkungen es dem Unternehmen unzumutbar machen, auf eine ordentlichen Kündigung verwiesen zu werden (Interessenabwägung).
Sollten Sie tatsächlich eine Kündigung erhalten, müssten Sie unverzüglich ein Rechtsanwalt mit der konkreten Prüfung der Wirksamkeit beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtlichen Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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