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Frage geschrieben am 14.03.2010 07:23:38

Küchenkaufvertrag auf einer Messe

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1947
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren.
haben am Samstag, 06.03.2010 (Datum im Vertrag wurde von der Dame als 05.03.2010 eingetragen) einen Messeauftrag zum Kauf einer Einbauküche für ca. 13000 € unterschrieben. Unten wo ich unterschrieben habe steht, Auftrag erteilt: lt. umseitigen Geschäftsbedingungen.
Hier habe ich die Geschäftsbedingungen abgeschrieben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Der Kunde ist an seine Bestellung (Angebote) 3 Wochen gebunden. mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Annahme nicht vorher widersprochen wird.
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Unsere gesamten Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anders lautende Bedingungen des Kunden gelten nicht. auf Folgegeschäfte, Zusatzverträge oder Vertragsänderungen sind diese Bedingungen in vollem Umfang anwendbar, auch wenn nicht ausdrücklich nochmals hierauf hingewiesen wird.

§2 Zahlungen
Ein eventuell vereinbarter oder gewährter Skontoabzug setzt mangels abweichender Vereinbarung/Angabe voraus, dass unsere Rechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt gezahlt werden. Das Recht auf den Skontoabzug entfällt insgesamt und rückwirkend, wenn der Kunde mit einzelnen Zahlungen aus diesem Vertragsverhältnis in Verzug gerät.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und evtl. gestundete Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen.

§3 Leistungsfristen und Termine
Circa-Angaben zu Fristen und Terminen begründen keine Fälligkeit der Leistung, sondern markieren nur die früheste Möglichkeit zur Bewirkung der Leistung.
Im Vertrag für unsere Leistungen vereinbarte genaue Fristen und Termine begründen kein Fixgeschäft, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde……………
§4 Annahmeverzug
§5 Nachbestellungen/Erweiterungen
§6 Eigentumsvorbehalt
§7 Mängel
§8 Haftungsausschuss, Schäden
§9 Kündigung
Kündigt der Kunde den Vertrag ganz oder teilweise vor Auslieferung und Montage, ohne dass wir ihm einen wichtigen Grund hierzu gegeben haben, schuldet der Kunde pauschal 28 % aus dem Nettopreis der gekündigten Leistungen als Vergütung, wobei die ersparten Aufwendungen hierbei berücksichtigt sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass wir uns höhere Aufwendungen erspart haben oder wir legen dar, dass wir uns geringere Aufwendungen erspart haben.

§10 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
§ 11 Salvatorische Klausel

Frage: Kann ich diesen Vertrag kündigen?
Wie?
§9 Kündigung, bis jetzt sind keine Kosten entstanden außer einer Beratung (3 Stunden) es wurde auch kein Aufmaß bei uns gemacht. Müssen wir jetzt 28 % von 13000 € bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.03.2010 09:04:30
Rechtsanwalt Dipl. jur. André Neumann
Rosengarten 11, 22880 Wedel, Tel: 04103 701 560, Fax: 04103-701 566
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Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Grundsätzlich haben Sie keine Möglichkeit von dem Vertrag zurückzutreten. Zwar gibt es die Möglichkeit des Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB. Jedoch gilt für Vertragsabschlüsse auf Messen kein generelles Recht für Verbraucher sich von einem abgeschlossenen Vertrag wieder zu lösen. Ein Widerruf ist aber dann möglich, wenn der abgeschlossene Vertrag zugleich finanziert wird, ein Ratenlieferungsvertrag abgeschlossen oder ein Widerrufsrecht ausdrücklich vereinbart wurde.

Vorliegend kommt § 1 Ihrer AGB in Betracht. Danach ist der Kunde an seiner Bestellung 3 Wochen gebunden, wenn der Annahme nicht vorher widersprochen wird.
Selbst wenn hier der 05.03.2010 zu Grunde gelegt wird, befinden Sie sich noch innerhalb der gesetzten Frist.

Daher sollten Sie ein Einschreiben per Einwurf zur Post bringen und den Widerruf Ihrer Bestellung erklären. Daneben sollte auch per Fax gekündigt werden, wenn hier die erste Seite mit dem Sendebericht angezeigt wird. Bitten Sie umgehend um eine kurze Kündigungs- bzw. Widerrufsbestätigung. Denn ich möchte darauf hinweisen, dass das Einwurf / Einschreiben zwar die sicherste Variante ist, jedoch nicht unumstritten. Es gibt zahlreiche Gerichte, die das Einwurfeinschreiben aus verschiedenen Gründen als ausreichend ansehen. Aber nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz, Az. 11 WF 1013/04 wird nun auch darüber innerhalb der Gerichte gestritten.
Weitere Möglichkeiten sind:
- das Einschreiben mit Rückschein (Problematisch ist das Einschreiben / Rückschein dann, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist und er die Benachrichtigung nicht abholt)
- die persönliche Übergabe des Schreibens unter Zeugen und schriftlicher Empfangsbestätigung
- die Zustellung des Schreiben mit Gerichtsvollzieher (dies ist die sicherste Variante aber mit Kosten verbunden)
Bezüglich Ihrer Kosten gilt folgendes:
§ 9 Ihrer AGB ist als pauschalierter Schadensersatzanspruch zu sehen. Solche Vereinbarungen beurteilen sich nach § 309 Nr. 5 BGB. Danach darf die Höhe nicht ungewöhnlich sein und Ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, es zu beweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
Zur Höhe:
Die Höhe dürfte zulässig sein. So wurden 30 % für einen Möbelversandhandel als zulässig angesehen, vgl. Ffm NJW 82, 2564 oder 30 % bei Vertrag über den Einbau neuer Fenster, vgl. Brschw BB 79, 856.
Zur Nachweismöglichkeit:
Fraglich ist, ob Ihnen die Nachweismöglichkeit unzweideutig eingeräumt worden ist. Nach § 309 Nr. 5 b) ist solch eine Klausel nur wirksam, wenn sie dem Kunden ausdrücklich den Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, vgl. BGH NJW 06, 1056/59. Erforderlich ist ein unzweideutiger, für den rechtsunkundigen Kunden ohne weiteres verständliche Hinweise, dass ihm der Nachweis offen steht, es sei kein oder ein geringerer Schaden entstanden.
Vorliegend wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt zu beweisen, dass der Gegner höhere Aufwendungen erspart hat. Ob diese Formulierung ausreichend ist, müsste im Zweifel ein Gericht entscheiden. Es besteht jedoch eine Wahrscheinlichkeit, dass diese Klausel wirksam ist.
Insofern rate ich Ihnen zunächst den Vertrag zu widerrufen. Dabei sollte noch nicht auf die Schadensersatzforderungsklausel eingegangen werden.
Sollte der Gegner später auf Sie zu kommen, ist diesem mitzuteilen, dass es sich nicht um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch nach § 309 Nr. 5 BGB handelt, sondern um eine Vertragsstrafe nach § 309 Nr. 6 BGB. Diese ist grundsätzlich unzulässig und selbst wenn eine grundsätzlich zulässige Schadensersatzpauschale nach § 309 Nr. 5 BGB vereinbart worden ist, ist dem Gegner kein Schaden entstanden. Denn weder wurde ein Aufmaß gemacht, noch wurden bis auf die Beratung andere Tätigkeiten verübt.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

André Neumann

Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.03.2010 10:20:46

Sehr geehrter Herr Neumann,

Sie sind der Meinung, dass der Widerspruch reicht um aus dem Vertrag zu kommen. Den Widerspruch würde ich in dem Geschäft abgeben und bestätigen lassen.

Mit freundlichem Grüß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.03.2010 11:22:23

Sehr geehrter Fragesteller/in,

nehmen Sie bitte dazu einen Zeugen mit, gerne auch Ihre Frau.

Mit freundlichen Grüßen

André Neumann

Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Küchenkaufvertrag auf einer Messe | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2010-03-20
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Ich hatte mir eine andere Antwort erhoft, aber da kann der Anwalt ja nichts dafür. Die Antwort hat uns für unser weiteres vorgehen doch weitergebracht.


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