Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Küchenkauf.
Meine Frau und ich sind seit einigen Wochen auf der Suche nach einer neuen Küche.
Beim zweiten Anlauf in einem Küchenstudio wurden wir spontan zunächst sehr gut beraten. Obwohl wir keinen Termin hatten, nahm sich der Berater von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr Zeit, um alle Details unserer Wunschküche mit uns zu planen.
Wir hatten uns für die Planung einer Küche der Marke Bauformat mit Hochglanz-Fronten in Glasoptik entschieden.
Am Ende schien alles perfekt zu sein - bis auf den Preis. Nach zähen Verhandlungen lag der Preis noch immer EUR 700,- über der Schmerzgrenze und wir haben das Studio wieder verlassen.
Am gleichen Abend rief der Berater noch an und sagte, man könne unsere Preisvorgabe einhalten, wenn wir die Hochglanzfronten in matte Fronten tauschen würden. Ich habe dann für den nächsten Tag einen Termin vereinbart, um mir das anzusehen.
Die matten Fronten sahen auch gut aus und der Berater versicherte mündlich mehrfach, dass "alles so sei wie gestern geplant, nur mit den anderen Fronten".
Auf dieser Basis wurde dann der Kaufvertrag vorbereitet und von mir - wohl zu leichtgläubig - unterschrieben.
Bei der Durchsicht der Anlagen fiel mir dann kurz DANACH auf, dass der Korpus plötzlich eine andere Farbe bekommen hat. In der Hochglanz-Version waren Fronten und Korpus identisch. In der Version mit den matten Fronten war der Korpus plötzlich alufarben - sah aus wie eine Discounter-Küche. Ich habe das dem Berater vor Ort sofort gesagt und er gab vor, das übersehen zu haben. Er sagte, ich könne das ganz in Ruhe mit meiner Frau beraten und das nachträglich noch ändern. Die Korpusfarbe sei in der matten Version aber nicht in der Frontenfarbe erhältlich.
Nach Rücksprache mit meiner Frau und weiteren Recherchen haben wir festgestellt, dass es sich bei den matten Fronten um eine Variation des Billig-Küchenherstellers Burger handeln muss (nicht Bauformat). Wir haben sofort am Tag nach der Unterzeichnung angerufen und gefaxt, dass wir die TEUREREN Hochglanz-Fronten zum ursprünglich angebotenen teureren Preis nehmen wollen.
Problem ist nun: Der Berater will das nicht mehr ändern. Ist ja auch klar warum: Mit der Billig-Küche streicht er auch bei niedrigerem Gesamtpreis eine höhere Provision ein. Die Marge für den Händler dürfte doppelt so hoch sein. Man hat uns eine Billig-Ausführung zum viel zu hohen Preis angedreht.
Frage an den Anwalt: Uns ist klar, dass wir den Vertrag vorher unterschrieben haben - einschließlich ungünstiger AGB. Ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht ist schriftlich nicht vereinbart.
Der Berater hat aber entgegen seiner mündlichen Zusicherung agiert. Auch erscheint es vollkommen unangemessen, dass der Händler nun einen Tag nach Abschluss des Vertrags den Kauf zu einem teureren Preis ablehnt. Denn die Küche ist mangels Anzahlung und Aufmaß noch nicht beim Hersteller bestellt.
Ich möchte gar nichts bezahlen und das Aufmaß verweigern, bis mir die schriftliche Bestätigung vorliegt, dass wir die Küche wir ursprünglich geplant mit der Hochglanz-Front zum höheren Preis haben können.
Was raten Sie?
Antwort geschrieben am 01.04.2011 13:33:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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zunächst einmal muss sich vom alten Vertrag gelöst werden, um der Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag zu entgehen.
Dies kann durch eine Anfechtung wegen Irrtums, bzw. wegen arglister Täuschung geschehen.
Die Anfechtung muss schriftlich gefasst werden und beinhalten, dass Sie sich vom Verkäufer getäuscht gefühlt haben und der unterschriebene Kaufvertrag nicht den Inhalt hatte, der mündlich vereinbart worden ist.
Die Anfechtungserklärung sollte von Ihnen beiden unterschrieben werden, wenn sie auch beide im Kaufvertrag stehen.
Hinsichtlich des Angebotes der Küche zu dem höheren Preis gilt Vertragsfreiheit, das bedeutet, dass Sie keinen Anspruch darauf haben, dass nunmehr dieser Vertrag abgeschlossen wird. Hierzu muss der Verkäufer zunächst noch zustimmen.
Die folgenden Schritte wären also:
1) Anfechtung des alten Vertrages
2) Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages mit dem früheren Inhalt der teureren Küche mit den Hochglanzfronten.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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