Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Küchenkauf.
Sehr geehrte Damen und Herren,
es stellt sich folgende Problematik:
Ich habe eine neue Küche zum Komplettpreis incl. Lieferung/Montage i.H.v. 6300€ bestellt.
Einige Einzelpreise habe ich mir aufnotiert, da man ja nur eine Teileliste ohne Preise ausgehändigt bekommt.
Durch Umstände die ich nicht zu vertreten habe musste nachträglich die
Spültischarmatur (335,00€) & Dunsthaube (230,00€)
rausgerechnet/storniert werden. Die beiden Teile kaufe ich nun bauseits.
Problematisch ist die Gutschrift des Möbelhauses:
Mir werden nur die Einzelpreise OHNE Mwst gutgeschrieben.
Weiterhin zieht man 8% bei jedem Teil ab, weil dieser Prozentsatz den anteiligen ausgehandelten Nachlass auf die komplette Küche darstellt.
Konkret bedeutet das für die
Spültischarmatur 274,00€ & Dunstabzugshaube 150,00€
an Gutschriften u. das sei lt. Möbelhaus rechtens. In den AGB steht nur "die Preise sind Festpreise inkl Umsatzsteuer".
Nun meine Fragen:
1.) Ich zahle einen Komplettpreis, ist eine Gutschrift der Einzelposten OHNE Mwst in Ordnung? Dadurch ergibt sich für mich eine Differenz.
2.) Die beiden Teile werden durch die Stornierung nicht vom Möbelhaus eingebaut (ich muss auf eigene Kosten einbauen lassen), weil ich sie ja nunmehr selber kaufen muss. Muss man mir jetzt nicht auch den Anteil an der eigentlich inkludierten Komplettmontage gutschreiben?
Den Komplettmontagepreis kann ich nicht verifizieren. Man sagte mir allerdings, wenn ich Teile bauseits kaufe und vom Möbelhaus einbauen lasse, kostet das 50€/Teil.
Ich hoffe die Sachlage ist einigermaßen klar umschrieben und danke für die Beantwortung.
Antwort geschrieben am 16.11.2010 13:13:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 159
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
1) Ich zahle einen Komplettpreis, ist eine Gutschrift der Einzelposten OHNE Mwst in Ordnung? Dadurch ergibt sich für mich eine Differenz.
Nach Ihren Mitteilungen haben Sie einen Aufhebungsvertrag im Hinblick auf die Spültischarmatur und die Dunsthaube geschlossen. Die beiderseitigen Leistungen sind im Zweifel entsprechend der für den Rücktritt geltenden Vorschrift des § 346 BGB zurück zu gewähren. Bei Geldleistungen wird die Rückgewähr des Geldwertes geschuldet. Der abgezogene Skonto mindert die Rückgewährpflicht.
Das Problem in Ihrem Fall liegt darin, den Wert von Spültischarmatur und Dunsthaube richtig zu ermitteln, da die von Ihnen genannten Einzelpreise Teil eines Gesamtpaketes geworden sind. Die 8 % Gesamtnachlass müssen Sie sich auf jeden Fall entgegenhalten lassen. Soweit Sie die Gesamtkalkulation nicht mehr rekonstruieren können, sollten Sie das Möbelhaus auffordern, die Kalkulation des Urprungsauftrags offen zu legen, um die Gutschriften nachzuvollziehen.
Die gesetzliche Umsatzsteuer muss auf die Gutschriften aufgeschlagen werden, da diese mangels erfolgter Lieferung ebenso nicht anfällt.
Die vom Möbelhaus im Rahmen der Gutschrift nach Ihrer Mitteilung vorgenommenen Abschläge betragen auch nur bei der Spültischarmatur 19 %, also die gesetzliche Umsatzsteuer, im Fall des Dunstabzugs sogar 35 %. Dieser Abzug scheint jedenfalls überhöht.
2.) Die beiden Teile werden durch die Stornierung nicht vom Möbelhaus eingebaut (ich muss auf eigene Kosten einbauen lassen), weil ich sie ja nunmehr selber kaufen muss. Muss man mir jetzt nicht auch den Anteil an der eigentlich inkludierten Komplettmontage gutschreiben?
Auch an dieser Stelle kommt es darauf an, wie man die Komplettmontage kalkuliert hat. Wird diese anteilig auf den Preis der Einzelteile aufgeschlagen, genügt die Gutschrift der Einzelpreise. Wurde diese als Aufschlag zu den Einzelpreisen genommen, müsste sie zeitanteilig gekürzt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine Orientierung an die Hand geben. Ohne die Kalkulation des Ursprungsauftrags zu kennen, ist die Beantwortung Ihrer Frage leider recht schwierig.
Dr. Elke Scheibeler
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