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Frage geschrieben am 05.04.2010 20:32:46

Küchenkauf - Rücktritt vom Vertrag

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2427
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 204 weitere Antworten zum Thema Rücktritt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe bei Möbelhaus M. eine Küche gekauft für 5000,--€. Der Verkäufer wollte eine Anzahlung von 75%, wir haben uns geeinigt auf 50%. Zu diesem Zeitpunkt wußte ich nicht, das Anzahlungen rechtlich unzulässig sind. Der Verkäufer hat mich auch nicht darauf
hingewiesen. Die Anzahlung sollte ich per Kredikarte leisten, an der Kasse jedoch wurde mir mitgeteilt, daß dies nicht möglich ist, ich solle doch überweisen. Bis heute jedoch habe ich die Anzahlung nicht gleistet. Denn ich bin von einigen Personen gewarnt worden wegen Verlustes der Anzahlungsbeträge durch Insolvenzen. Das Möbelhaus besteht auf den Einzel-Vertrag, geht nicht auf eine Herabsetzung der Anzahlung ein, für eine Ausfallbürgschaft wollen sie 50,--€.
Desweiteren bin ich beim Kauf nicht auf zu diesem Zeitpunkt bestehende Rabattaktionen hingewiesen worden. (61% auf frei geplante Küchen u. Granitarbeitsplatten ohne Aufpreis) Das ärgert mich ungemein, denn ich wollte eine Arbeitsplatte aus Granit, bin jedoch wegen der hohen Kosten davon abgwichen.
Ích bin nun total verärgert und möchte eigentlich aus diesem Vertrag raus.


--- Wie komme ich mit welchen maximalen Kosten aus diesem
Vertrag ?

-- Wenn ich nicht rauskomme, kann ich micht nachträglich auf
die Rabattaktionen (bis 23.03.10) berufen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
der Anza


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich ist das Verlangen einer Anzahlung, wenn sie einzelvertraglich vereinbart wird, durchaus zulässig. Bedenken bestehen hier jedoch wegen der vereinbarten Höhe von 50 % des Kaufpreises. Anzahlungen von bis zu 20 % sind rechtlich - soweit ersichtlich - unbedenklich. Bei 50 % wird teilweise die Auffassung vertreten, daß eine solche Anzahlung überhöht sei.

In einem solchen Fall ist allerdings nicht der gesamte Vertrag nichtig, sondern nur die Vereinbarung über die Anzahlung. Das hat zur Folge, daß Sie die Lieferung der Küche verlangen können, ohne eine Anzahlung zu leisten. Zur Zahlung sind Sie erst bei Lieferung verpflichtet.

Die Auffassungen der Gerichte sind unterschiedlich. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie einen Vertrag geschlossen, in dem Sie sich (unnötigerweise) zu einer Anzahlung von 50 % des Kaufpreises verpflichtet haben.

Sie können dem Möbelhändler nun mitteilen, daß Ihrer Auffassung nach eine Anzahlung von 50 % unzulässig sei, weil Sie hierdurch im Insolvenzfall benachteiligt würden. Gleichzeitig fordern Sie den Händler auf, die Küche zu liefern. Alternativ können Sie anbieten, den Vertrag aufzulösen.


2.

Daß Sie auf die Rabattaktion nicht hingewiesen worden sind, wird Ihnen keinen Anspruch auf diesen Rabatt außerhalb der Laufzeit der Rabattaktion geben.


3.

Da hier gerade wegen der hohen Anzahlung ein Streit zu erwarten ist, empfehle ich, einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
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Aachener Straße 585
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Telefon: 02234 - 6 39 90
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