Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Schadenersatz.
Hallo,
wir haben letzte Woche eine Küche gekauft. Im Verkaufsgespräch wurde mitgeteilt, das unter anderem ein Kühlschrank sowie eine Spülmaschine der Marke "A" eingebaut wäre.
Zuhause stellten wir aber fest, das es sich laut Kaufvertrag um Geräte der Marke "B" handelte und stornierten daraufhin am gleichen abend schriftlich den Kaufvertrag mit dem Hinweis auf die falschen Angaben.
Der Kaufvertrag wurde abends nach Geschäftsschluß durchgeführt und der Verkäufer ging mit uns nach Hause.
Den Erhalt der Stornierung wurde uns am nächsten morgen Bestätigt.
Die Ausführung der vereinbarten Anzahlung in Höhe von 3.500 EUR (durch Ausfüllen eines Überweisungsträgers) konnte erfolgreich durch meine Hausbank verhindert werden.
Heute, nach einer Woche erreicht mich ein Schreiben des Händlers, wonach ich pauschal 25% Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu zahlen hätte mit Verweis auf die AGB's und Verweis auf ein Urteil mit dem Aktenzeichen 264 C 32516/07.
Bislang wurden nur im Verkaufsgespräch grobe Abmessungen der Küche aufgenommen. Eine Detailmaßaufnahme sollte vor Ort gemacht werden, wozu es aber nicht gekommen ist. Eine Bestellung der Küche beim Hersteller dürfte wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Kaufabschluß und Stornierung ebenfalls nicht ausgeführt worden sein.
Ist die 25% Klausel dennoch wirksam?
Wie kann man dem Händler nachweisen, das ihm ein extrem niedrigererr Schaden eingetreten sei?
Vielen Dank für Eure Tipps und Antworten.
Viele Grüße
Thomas
Antwort geschrieben am 29.01.2011 09:15:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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zunächst müssten die AGB bei oder vor Vertragsschluß wirksam mit in den Vertrag einbezogen worden sein.
Dazu reicht es nicht aus, dass diese nach Unterschriftsleistung auf einer Auftragsbestätigung oder der Rückseite abgedruckt sind. Sie müssten vorab Kenntnis davon erlangt haben.
War dieses aber der Fall ist die Klausel mir dem pauschalisierten Schadensersatz ansich wirksam, wenn Ihnen in der Klausel gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt wird, einen geringenen Schaden nachzuweisen.
Dieser Nachweis kann durch Vorlage der Geschäftunterlagen des Händlers erbracht werden. Daraus wird sich dann sicherlich entnehmen lassen, welche Kalkulation zugrunde liegt. Auch lässt sich daraus erkennen, ob wirklich schon eine Bestellung beim Lieferanten erfolgt ist.
Aber hier liegt der Fall etwas anders:
Vereinbart waren die Geräte der Marke A. In dem Vertrag wurde nun aber die Marke B aufgeführt.
Da Sie ja den Vertrag nicht mit der Marke B abgeschlossen hätten, haben Sie sich nach § 119 BGB in einem Irrtum befunden.
Auf diesen Irrtum gestützt, haben Sie die "Stornierung" erklärt, was rechtlich als sofortige Anfechtung zu werten ist. Diese Anfechtung ist auch ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich und damit rechtzeitig erfolgt.
Zwar macht der Anfechtende sich auch nach § 122 BGB schadensersatzpflichtig. Dieser Schadensersatz ist aber nicht zu pauschalisieren, sondern wäre vom Verkäufer komplett nachzuweisen.
Und nach dem Zeitablauf kann ihm dieser Nachweis nicht gelingen.
Denn wenn Sie nach Geschäftsschluss den Vertrag unterzeichnet und vor Geschäftseröffnung am nächsten Tag die Anfechtung zugegangen ist, wird ihm ein Schaden nicht entstanden sein.
Daher sollten Sie hier auf der Anfechtung bestehen und keine Zahlung leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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