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Frage geschrieben am 18.02.2010 20:57:58

Können nicht liefern, weil Vorlieferant nicht liefern kann

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1396
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Abend,
wir haben nach Absprache mit einem bisher zuverlässigem ausländischen Vorlieferanten einem Kunden verbindlich zugesagt, bis morgen zu liefern. Unser Vorlieferant kann nun plötzlich nicht liefern. Alles Reden hilft nichts. Unser namhafter Kunde steht im Regen und wird bedauerlicherweise wohl einen nachhaltigen Schaden zu verkraften haben. Wir fühlen uns regresspflichtig und sind es wohl- und wissen nicht wie ausufernd der Schaden noch sein wird. Möglicherweise wird die Höhe unserem Unternehmen das Genick brechen. Was wäre der nächste Schritt zur Schadensminderung für alle Beteiligten? Wer hat viel Erfahrung, was dieses sensible Thema betrifft.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 18.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.02.2010 21:24:15
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 71
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.

Falls Sie schnellstmöglich keinen anderen Lieferanten für die Lieferung finden, können Sie sich durchaus schadensersatzpflichtig machen. Eine Schadensersatzpflicht gegenüber Ihrem Kunden besteht aber nur, wenn diesem tasächlich ein finanzieller Schaden entstehen ist. Diesen Schaden müsste Ihr Kunde im Zweifel nachweisen. Ein Schaden entsteht nicht bereits dann, wenn Sie einen festen Liefertermin vereinbart haben und nicht einhalten können, sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen. So entsteht ein Schaden nur, wenn Ihr Kunde für die Lieferung zu einem späteren Termin keine oder nur geringere Verwendung hat, zum Beispiel durch geringeren oder fehlende Weiterverkaufsmöglichkeiten. Erst dann tritt beim Kunden ein Schaden ein.

Unabhängig vom Schaden müssen Sie überprüfen, ob Ihr Vertrag mit dem Kunden eine Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Lieferung vereinbart haben. In diesem Fall besteht ein Anspruch des Kunden auf die Zahlung der Vertragsstrafe.

Falls Ihrem Kunden tatsächlich ein Schaden entstanden ist, haben Sie gegenüber Ihrem Lieferanten einen Regressanspruch. Zum einen können Sie die Zahlung des Schadensersatzbetrages verlangen, den Ihr Kunde gegenüber Ihnen geltend macht oder Sie können Freistellung gegenüber Ihrem Lieferanten für die Schadensersatzansprüche Ihres Kunden verlangen, denn für die Verzögerung sind nicht Sie sondern Ihr Lieferant verantwortlich. Er hat damit letztendlich den dadurch entstandenen Schaden zu tragen. Auch hier könnte eine Vertragsstrafe gegenüber dem Ihrem Lieferanten bestehen, die Sie geltend machen können, natürlich nur, wenn Sie das vertraglich vereinbart haben.

Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

C.Richter
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.02.2010 21:44:10

Danke für Ihre Antwort. Diese Fakten sind uns bekannt.
Unser Lieferant hat keine verbindliche Zusage auf einen bestimmten Tag hin gemacht und wir haben auch keine Strafe bei Verzögerung vereinbart. Der Lieferant hat bisher immer pünktlich geliefert. Da es immmer mal Verzögerungen geben kann z.B. durch Frachtunternehmen usw, waren wie immer vorsichthalber 2 Wochen Lieferverzögerung mit eingeplant.
Wir dagegen haben nach bestem Wissen und Gewissen eine verbindliche Zusage für die Lieferung gemacht.
Unser Kunde wird einen nachhaltigen Schaden haben. So, als ob er einen Großmarkt ohne Fenster eröffnen möchte und wir können keine "Glühbirnen" liefern. Dann würd`s sehr dunkel. Und bedauerlicherweise gibt es weltweit gerade keine "Glühbirnen".
Wir wissen nicht, welchen Schritt wir als nächstes gehen können.LG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.02.2010 22:29:47

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Da Sie in dieser Konstellation keine Rückgriffsmöglichkeit gegen den Lieferanten haben. Sie sind an Ihre feste Terminszusage gebunden. Unter den Sachverhaltsangaben Ihrer Nachfrage ist es sehr wahrscheinlich, dass Ihr Kunde einen Schadensersatzanspruch geltend macht. Falls Sie mit Ihrem Kunden eine Vertragsstrafe vereinbart haben, ist im Fall der Zahlung der Vertragsstrafe der Schadensersatz mit abgegolten, da der Schadensersatz nicht höher sein darf als die Vertragsstrafe. Es besteht natürlich die Möglichkeit mit Ihrem Kunden zu verhandeln, um den Schadensersatz in der Höhe zu begrenzen. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht, da Sie an Ihren Vertrag gebunden sind und bei Nichterfüllung zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Ich bedauere Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber trotzdem Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

C.Richter
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Können nicht liefern, weil Vorlieferant nicht liefern kann | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2010-02-18
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