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Sehr geehrte Anwälte,
Ich habe auf eBay einen Artikel verkauft. Ein wertvolles Webprojekt, was mir regelmäßige Einnahmen bescherte. Endpreis waren 2400 EUR.
Ich bestehe nun auf Abnahme des Projekts.
In der Auktion habe ich angegeben, dass binnen 7 Tagen gezahlt werden muss. Es sind nun aber fast 30 Tage vorrüber. Der Käufer antwortet schleppend auf meine Mahnungen.
Ein ebay-Fall wurde eröffnet, aber der Käufer hat nicht reagiert.
Er meinte, weil er auf einen Kredit wartet, geht es nicht schneller. Nach eigenen Angaben ist der Kredit da, er will jedoch auf einmal nicht volle Vorkasse leisten, so wie ich dachte ebay-typisch. Ich will aber auch keine Daten vorher Preis geben, weil er mir kurz nach Auktionsende eine Sicherheitsgebühr von 500 EUR anbot, die ich nie erhalten habe.
Sobald der Käufer von mir Daten erhält, wird das Projekt unbrauchbar.
Wie gehe ich vor, den Ebay-Fall auflassen oder schliessen?
Einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen, über einen Anwalt? Was passiert, wenn der Käufer Widerspruch einlegt?
Ist der Käufer vepflichtet, Vorkasse zu leisten?
Das Problem, der Domain-Name ist auf meinen Vater registriert, der ebay-Account auf meine Mutter. Verkäufer, ebay- und Domain-Nutzer war und bin ausschliesslich ich, war aber vor ettlichen Jahren nunmal so eingerührt, bin jetzt schon 22. Brauche ich da eine Vollmacht?
Bin bisschen ratlos, wie ist die beste Vorgehensweise?
Das Projekt wurde im Oktober 2009 über Sedo verkauft (mein eigener Account), der Käufer zahlte ebenfalls nicht die gebotenen 2610 EUR. Wie kann ich rechtlich gegen diesen Spassbieter vorgehen, ist es schon zu lange her?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.03.2010 21:29:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Sie haben mit dem Käufer einen wirksamen Kaufvertrag über ein Webprojekt geschlossen. Wenn der ebay-Account auf Ihre Mutter registriert ist, benötigen Sie eine Vollmacht mit der Sie ermächtigt werden die Rechte aus dem Kaufvertrag geltend zu machen. Ähnliches gilt für die Domain. Die jeweiligen Rechte sollten von den Eltern an Sie abgetreten werden und Sie sollten die Abtretung annehmen.
Der Käufer ist mit der Zahlung im Verzug, zur Vorleistung sind Sie nicht verpflichtet. Der Käufer hat Anspruch auf Lieferung der Daten, Zug um Zug gegen Zahlung des Preises.
Den eBay Fall können Sie auflassen, ob das Sie weiter bringt dürfte aber fraglich sein. Sie können einen Mahnbescheid beantragen, gegen den der Käufer aber ohne Angabe von Gründen Widerspruch einlegen könnte. Dann bliebe nur der Weg den Anspruch per Anwalt vor Gericht durchzusetzen. Der Käufer würde dann verurteilt den Kaufpreis zu zahlen, Zug um Zug gegen Datenlieferung.
Ihr Risiko sind die Prozesskosten, auf die Sie zwar einen Erstattungsanspruch hätten, allerdings könnte die wirtschaftliche Lage des Käufers eine Durchsetzung der Ansprüche per Zwangsvollstreckung vereiteln. Sie würden dann auf den Kosten sitzenbleiben.
Ich rate dazu, es zunächst außergerichtlich per Anwalt zu versuchen, auch diese Kosten müsste der Käufer erstatten. Der Anwalt kann auch prüfen, ob der Käufer ins Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen ist.
Die Verjährung der Ansprüche beträgt 3 Jahre ab Jahresende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche aus 2009 sind also noch nicht verjährt. Ob es aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist, die Ansprüche zu verfolgen, kann ich leider nicht beurteilen.
Als weiteres Druckmittel könnte es ratsam sein Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges (sog. Eingehungsbetrug) zu erstatten.
Dies kostet Sie nichts und übt Druck auf den Käufer aus. Man kann argumentieren, dass der Käufer von Anfang an über seinen Willen zu zahlen getäuscht hat.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.03.2010 21:36:43
Zug um Zug bedeutet also, der Käufer zahlt mir 500 EUR und erhält daraufhin z.B. die Nutzungsrechte der Domain und bei weiterer Zahlung dann die Projektdaten?
Bin ich dazu verpflichtet?
Vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort.
Zug um Zug bedeutet also, der Käufer zahlt mir 500 EUR und erhält daraufhin z.B. die Nutzungsrechte der Domain und bei weiterer Zahlung dann die Projektdaten?
Bin ich dazu verpflichtet?
Vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 22:01:36
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Ja, Zug um Zug bedeutet, dass der Käufer zahlt und dann den "Kaufgegenstand" erhält. Sie müssen also nicht in Vorleistung gehen, sondern können auf Zahlung bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Ja, Zug um Zug bedeutet, dass der Käufer zahlt und dann den "Kaufgegenstand" erhält. Sie müssen also nicht in Vorleistung gehen, sondern können auf Zahlung bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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