Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 05.03.2010 15:58:49

Kürzung der KFZ-Pauschale nach Kündigung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1879
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1441 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem Arbeitsvertrag war die Nutzung eines Dienstfahrzeugs in §...wie folgt geregelt:"
Die Gesellschaft stellt dem Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil der PKW Nutzung ist vom Mitarbeiter entsprechend den jeweils gültigen steuerlichen Regelungen zu versteuern. Die Bereitstellung des Dienstwagens ist im begründeten Fall, wie z.B. Arbeitsverhinderung, zeitweise oder dauerhaft widerrufbar. Sofern sich das Dienstverhältnis in gekündigtem Zustand befindet, kann die Gesellschaft die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Ein Zurücckbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Wird die Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Mitarbeiter zeitweise oder nach dieser Vorschrift widerrufen, wird der Mitarbeiter für den Verlust der privaten Nutzungsmöglichkeit mit einem Betrag von monatlich brutto 250 Euro entschädigt. Im Übrigen gelten die jeweiligen Richtlinien für die Nutzung von Dienstwagen.

Die Regelung "Dienstwagen" wurde später durch eine Zusatzvereinbarung "Kraftfahrzeugpauschale" wie folgt neu geregelt: "Bezug nehmend auf den Arbeitsvertrag wird folgende Vereinbarung bzgl. der Bereitstellung eines Dienstwagens getroffen: Für den Zeitraum, in dem der Mitarbeiter auf die Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs verzichtet, erhält der Mitarbeiter eine Entschädigung in Form einer monatlichen Kraftfahrzeugpauschale in Höhe von brutto 1000 Euro. Die Zahlung dieser Pauschale gilt ab... und erfolgt mit der monatlichen Gehaltszahlung. Diese Vereinbarung ersetzt das im Arbeitsvertrag zugesagte Dienstfahrzeug. Sobald der Mitarbeiter seinen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug gemäß Arbeitsvertrag geltend macht, erlischt die Zahlung dieser Pauschale. Alle sonstigen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen bleiben unverändert".

Zwischenzeitlich bin ich gekündigt und der Arbeitgeber will mir die Kraftfahrzeugpauschale gemäß Einschreiben wie folgt kürzen:
"Unter Bezugnahme auf Ihre bereits erfolgte Freistellung von Ihrer Arbeitsverpflichtung widerrufen wir hiermit gemäß §.. des Arbeitsvertrags vom .... die Bereitstellung des Dienstwagens zum..... Im Gegenzug erhalten Sie ab .... die gemäß §.. des Arbeitsvertrags vom... vereinbarte Entschädigung.

Nach meiner Meinung ersetzt die Zusatzvereinbarung "Kraftfahrzeugpauschale" die Regelung "Dienstwagen" in vollem Umfang. Eine Regelung im Falle einer Kündigung wurde darin aber nicht getroffen. Die ausschließliche Bezugnahme auf die ursprüngliche Regelung, wie in dem Einschreiben geschehen, ist daher nicht rechtens und mir steht die volle Kraftfahrzeugpauschale bis zur Beendigung des Arbeitsvertrags zu. Ist meine Annahme richtig und worauf kann ich mich gegebenfalls beziehen?
Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 5.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.03.2010 18:05:25
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Renatastr. 40, 80634 München, Tel: 089/30758845, Fax: 089/30767894
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 546
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Annahme ist meines Erachtens leider nicht zutreffend. Auf der Grundlage Ihrer Angaben steht Ihnen nur ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von € 250 zu. Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Beurteilung sehe ich hier nicht.

Die Regelung über die Nutzung des Dienstfahrzeugs im Arbeitsvertrag wird nämlich durch die Zusatzvereinbarung zur Kraftfahrzeugpauschale nicht ersetzt, sondern ergänzt. Die neue Vereinbarung gibt Ihnen ein Wahlrecht, ob Sie die Nutzung des Dienstfahrzeuges oder stattdessen die Kraftfahrzeugpauschale in Höhe von € 1.000 in Anspruch nehmen wollen. Machen Sie die Pauschale geltend, dann heißt es zwar in der Zusatzvereinbarung etwas unglücklich formuliert, dass diese „das im Arbeitsvertrag zugesagte Dienstfahrzeug" „ersetzt", dies bedeutet aber gerade nicht, dass auch die gesamte arbeitsvertragliche Regelung zum Dienstfahrzeug ersetzt wird.

Die Kraftfahrzeugpauschale wird für den Verzicht des Arbeitnehmers auf die Nutzung geleistet, während die Entschädigung bei Widerruf durch den Arbeitgeber gezahlt wird. Es sind also zwei verschiedene Sachverhalte geregelt.

Außerdem heißt es auch ausdrücklich in der Zusatzvereinbarung, dass alle sonstigen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen unverändert bleiben.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber weiterhin von seinem Recht Gebrauch machen kann, die Bereitstellung des Dienstwagens (bzw. die an seine Stelle getretene Zahlung der Kfz-Pauschale) zu widerrufen, wenn ein begründeter Fall vorliegt. Die Kündigung mit Arbeitsfreistellung wird hier als begründeter Fall anzusehen sein, nachdem im Vertrag auch exemplarisch die Arbeitsverhinderung genannt ist. Gemeint sind also die Fälle, in denen - wie hier - eine berufliche Nutzung des Wagens nicht mehr möglich ist. Die Auslegung der beiden Vereinbarungen ergibt meines Erachtens, dass der Arbeitnehmer in solchen begründeten Fällen auch keinen Anspruch mehr auf die höhere Pauschale haben soll. Dies zeigt auch die Zweckbestimmung der Entschädigung, die eben nur für den Verlust der privaten Nutzungsmöglichkeit gezahlt werden soll.

Natürlich können Sie versuchen, sich aufgrund der unglücklichen Formulierung der Zusatzvereinbarung auf den Standpunkt zu stellen, dass die ursprüngliche Regelung außer Kraft gesetzt werden sollte (jedenfalls dann wenn die Pauschale in Anspruch genommen wird) und sich der Grund und die Höhe der Entschädigung zu Ihren Gunsten geändert haben. Im Streitfall dürften Sie damit aus den hier genannten Gründen voraussichtlich keinen Erfolg haben, aber eventuell können Sie Ihren Arbeitgeber zu einem Vergleich bewegen, wonach Sie einen höheren Betrag ausbezahlt bekommen.

Leider kann ich Ihnen keine günstigere Auskunft geben, hoffe aber, ich konnte Ihnen Klarheit in der Angelegenheit verschaffen. Für Rückfragen stehe ich bei Bedarf gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Kürzung der KFZ-Pauschale nach Kündigung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-08
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

91
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Kürzung   KFZ-Pauschale   Kündigung