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Frage geschrieben am 28.06.2010 17:38:55

Künslter/Musikervertrag

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1501
Guten Tag,

ich bin als Partysänger bei einem Produzenten unter Vertrag.Nachdem ich jedoch überhaupot nicht zufriedenbin und teilweise auch ausgenommen fühle, möchte ich ein Angebot eines besseren und "größeren" Produzenten annehmen und den Vertarg vorzeitg beenden.
NUn meine Frage. Kann man aufgrund der Vertragsform den Vertarg beenden? Da hierbei steht, dass der Vertrag für 1 Jahr geschlossen ist und die Firma (Produzent) die Option habe diesen 4 mal zu verlängern.
Bedeute an sich für mich, wenn das rechtens wäre,dass ich keinerlei Kündigunsgrecht habe und zwangsgehalten werden könnte oder ansonten schadenerstzpflichtig werden könnte??? Jedoch sagen viele Branchenkenner, dieser vertrag so in der Form sei unverschämtund die Bindungsklausel mit NULL Kündigunsrecht für den Küsntler, sei somir nichtig. Hier bitte ich um eine erste Einschätzung, ebenso wenn Sie der Meinnug wären der Vertarg wäre so rechtens was mir passieren kann wenn ich trotzdem zu einem anderen Produzenten wechsel.
Ich fand jedoch interessante infos aus einem ähnlihcen vertrag: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20050727_1bvr250104.html
Auzüge : Die Beschwerdeführerin könne keine Ansprüche aus dem Künstlervertrag geltend machen; denn dieser sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
er Vertrag unterwerfe den Beklagten weitestgehend der Dispositions- und Entscheidungsbefugnis der Beschwerdeführerin. Er schränke damit die künstlerische Freiheit des Beklagten als ausübendem Künstler weitestgehend zugunsten der Beschwerdeführerin ein. Praktisch alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Betätigung des Beklagten als Musiker stünden nach dem Vertrag letztlich der Beschwerdeführerin zu. Schwersten Bedenken sei auch die Vergütungs- und Abrechnungsregelung des Vertrags ausgesetzt.

Viele Grüße



Antwort geschrieben am 28.06.2010 18:33:43
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
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Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Vorab möchte ich anmerken, dass ich ohne Kenntnis des konkreten Inhalt des Vertrages kaum einen abschließende Betrachtung der Angelegenheit vornehmen kann.

Gleichwohl möchte ich Ihnen mit Blick auf die von Ihnen zitierte Entscheidung des BVerfG eine erste Einschätzung zu Ihrem Sachverhalt geben.

Maßgeblich für die Beendigung des Vertrages mit Ihrem Produzenten ist, ob es vertraglich eine eingeräumte Kündigungsfrist gibt.

So wie ich Ihren Sachverhalt verstanden habe, ist in Ihrem Vertrag eine solche Frist nicht vorhanden, sondern lediglich die Vereinbarung, dass der Vertrag auf ein Jahr befristet ist und sich bis zu 4 mal nach Entscheidung des Produzenten verlängern kann.

Demzufolge stünde Ihnen dann gemäß der Vereinbarung keine Möglichkeit zu, den Vertrag selbst zu beenden, sondern dies läge allein im Ermessen des Produzenten.

Davon zu unterscheiden ist § 620 BGB, bzw. die Beendigung des Dienstverhältnisses (AG Ludwigslust 3 C 473/03 Künstlervertrag = i.d.R. Dienstleistungsvertrag) mit Zeitablauf im Rahmen einer Befristung.

Denn Grundsätzlich kann ein Dienstverhältnis auch unter Ausschluss der Kündigungsfrist für eine befristete Zeit eingegangen werden.

Fraglich jedoch ist, ob die in Ihrem Fall vorliegende Befristung mit einem „einseitigen" Verlängerungsvorbehalt, ohne Ihr Mitspracherecht oder Recht auf vorzeitige, zumindest mit Jahresschluss mögliche Beendigung, eine einseitige unangemessene Benachteiligung für Sie darstellt.

In der durch Sie zitierten Entscheidung wurde im Wesentlichen auf nachfolgendes abgestellt:

„Die Beschwerdeführerin könne keine Ansprüche aus dem Künstlervertrag geltend machen; denn dieser sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Der Vertrag unterwerfe den Beklagten weitestgehend der Dispositions- und Entscheidungsbefugnis der Beschwerdeführerin. Er schränke damit die künstlerische Freiheit des Beklagten als ausübendem Künstler weitestgehend zugunsten der Beschwerdeführerin ein. Praktisch alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Betätigung des Beklagten als Musiker stünden nach dem Vertrag letztlich der Beschwerdeführerin zu. Schwersten Bedenken sei auch die Vergütungs- und Abrechnungsregelung des Vertrags ausgesetzt." (Sittenwidrigkeit des Vertrages)

"Diese den Beklagten einseitig belastenden Regelungen könnten von der Beschwerdeführerin aufgrund der Laufzeitregelung des Vertrags in nicht mehr hinnehmbarer Weise zeitlich ausgedehnt werden. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Vertrag die Möglichkeit gehabt, bei Erfolg des Beklagten die Laufzeit weit über das gewöhnliche Maß hinaus auszudehnen, indem sie die Titel eines erfolgreichen Albums intensiv für Single-Auskopplungen genutzt habe; ob, wann und wie viele Singles ausgekoppelt würden, habe allein die Beschwerdeführerin entscheiden können. Andererseits habe sie sich vergleichsweise schnell von dem Vertrag lösen können, falls dieser sich als wirtschaftlich uninteressant erwiesen hätte."
(Sittenwidrigkeit der Laufzeitvereinbarung)

Die vorinstanzlichen Gerichte bemängelten, neben der im Ermessen des Produzenten stehenden einseitigen Verlängerungsobliegenheit/VErtragslaufzeit auch die übrige Ausgestaltung des Vertrages.

Insoweit muss jedoch im Rahmen der Rechtsprechungsbewertung immer differenziert werden, ob es sich nicht um eine sog. Einzelfallentscheidung handelt oder ob der Fall spiegelbildlich auf Ihren Sachverhalt anzuwenden ist.

Vom Grundgedanken der Entscheidung stimme ich Ihnen insoweit zu, dass die einseitige Vertragsverlängerungsklausel als unzulässig und damit möglicherweise sittenwidrig eingeschätzt werden kann, da Sie die Belange des Künstlers bzw. des Dienstleisters unangemessen berücksichtigt und die Dienstleistung ausnahmslos in die Disposition des Produzenten stellt, dieser damit de facto über den Künstler vollumfänglich und auch zeitlich verfügen kann.

Ob diese Benachteiligung jedoch von derartiger Erheblichkeit ist, dass auch der ganze Vertrag als Nichtig, mithin sittenwidrig zu betrachten ist, kann jedoch mangels Kenntnis des genauen Vertragsinhaltes nicht beurteilt werden.

Jedoch würde man die Sittenwidrigkeit der Einzelklausel annehmen, im Sinne der „salvatorischen Klausel" (Schlussklausel im Vertrag, dass z.B. „bei Unwirksamkeit von Klauseln, an deren Stelle wirksame treten"), so würde dies bewirken, dass an die Klausel zum einseitigen Verlängerungsvorbehalt eine wirksame Regelung treten würde.

Eine wirksame Regelung unter Berücksichtigung einer billigenden Vertragsbindung würde daher regelmäßig entweder, dass Vertragsende zum Jahresende oder eine beiderseitige Verlängerungsoption bedeuten oder eine automatische Verlängerung bei unterlassener rechtzeitiger Kündigung und damit insgesamt eine vergleichbare Risikolage hinsichtlich der Verlängerungsmöglichkeit.

Die Klausel würde ich daher als unwirksam betrachten, weil sie gegen die guten Stitten verstößt.

Hinsichtlich der weiteren Frage, was passieren könnte wenn dennoch der Produzent gewechselt wird.

Hier muss unterscheiden werden zwischen wirksamer und unwirksamer Beendigung des Vertrages. Bei einer wirksamen Vertragsbeendigung entstehen denkbar keine Probleme.

Bei einer unwirksamen Beendigung hingegen könnten Sie mit Schadensersatzansprüchen des ehemaligen Produzenten konfrontiert sein.

Dies beträfe Aufwendungen auf geplante Auftritte, entgangener Gewinn oder ähnliches, die Bandbreite wäre sehr weit, wenn zumindest die Voraussetzung vorliegt, dass der Schaden durch Ihre vertragswidrige Beendigung der „Beschäftigung" entstanden wäre und Ihrem Verhalten hinzuzurechnen ist.

Die Beweislast läge jedoch beim Produzenten, der den Schaden aufgrund Ihres Verhaltens zu beweisen hätte.

Bevor Sie daher erwägen sollten den Produzenten "einfach so" zu wechseln, sollte zuvor eine Vertragsprüfung und Prüfung sämtlicher vertraglicher Bestimmungen erwägt werden, um dann möglicherweise mit einem Rechtsbeistand die Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erwirken. Dies kann auch zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen regelmäßig auch mit einem speziellen Aufhebungsvertrages zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich gerne bei Nachfrage über die entsprechende Option des Portals mit mir in Verbindung setzen.


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