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Frage geschrieben am 28.06.2010 20:04:34

Kündigungsfrist im Studentenwohnheim

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1941
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Guten Tag,

wir wohnen in einem Studentenwohnheim. Wir haben unser Mietverhältnis am 30.03.10 gem. § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB zum 30.06.10 gekündigt. In den Allgemeinen Mietbedingungen des Studentenwerks sind aber nur drei mögliche Mietendtermine genannt: der 30.09., der 31.08. und der 31.07. (mit 3-monatiger Kündigungsfrist). Dies war aber für uns nicht hinnehmbar.

Deshalb kündigten wir mit folgender Begründung:
"Eine zum Nachteil des Mieters von § 573c Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB). Soweit nach dem BGB einige Normen über das Mietrecht für Wohnraum in einem Studentenwohnheim nicht gelten, ist in der Kette der Ausnahmen, die § 549 Abs. 3 BGB enthält, der Fall der ordentlichen Kündigung (Mietrecht) nach §573c BGB nicht aufgeführt. Das Gesetz enthält - soweit hier relevant - nur Ausnahmen für §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 BGB. Da vom Gesetz abweichende Vereinbarungen unwirksam sind, spielen die von Ihnen genannten Allgemeinen Mietbedingungen keine Rolle."

Da wir nach mehrfachen Schriftwechsel immer noch keine Kündigungsbestätigung zum 30.06.10 erhielten und uns dann gar nicht mehr geantwortet wurde, widerriefen wir die Einzugsermächtigung für die Monate Mai und Juni 2010. Die Monatswarmmiete beträgt 210 Euro, die Kaution 450 Euro. Es wurde aber weiterhin abgebucht, weshalb wir die Abbuchungen zurückbuchten.
Die Zurückbuchung tätigten wir, damit wir die Kaution wieder erhalten und diese somit nicht um die Monatsmiete des Juli gekürzt wird.

Deshalb unsere Fragen, worauf wir eine rechtsverbindliche Antwort benötigen:

Ist die Kündigung (Mietrecht) auch bei einem Studentenwohnheim zum 30.06.10 wirksam obwohl die allg. Mietbedingungen anders lauten?

Können uns Nachteile wegen der Rückbuchung der letzten beiden Monatsmieten entstehen?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 28.06.2010 20:35:20
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:

Vorbehaltlich einer genauen Prüfung des Mietvertrages und der AGB gehe ich davon aus, dass Sie die Kündigung (Mietrecht) frühestens zum 31.07. aussprechen konnten, da bei Wohnraum in einem Studentenwohnheim auch § 575 BGB nicht gilt und somit ohne Einschränkung ein Zeitmietvertrag abgeschlossen werden kann.

Wurde kein Zeitmietvertrag abgeschlossen, durfte der Vertrag gem. § 573c BGB mit 3-monatiger Frist gekündigt werden.

Hier wird es aber auf die genaue Vertragsgestaltung ankommen, so dass eine Vertragsprüfung für eine rechtsverbindliche Antwort unabdingbar ist. Den Vertrag können Sie mir gerne zukommen lassen.

Ein Recht, die Mieten für Mai und Juni zurückzubehalten, steht Ihnen nicht zu. Der Kautionsrückzahlungsanspruch steht Ihnen nämlich erst nach Beendigung des Mietvertrages zu, was bedeutet, dass die Kaution nicht abgewohnt werden darf.

Folge: Der Vermieter darf die nun ausstehenden Mieten einklagen und würde Recht bekommen. Sie sollten also die Mieten umgehend nachzahlen, wenn Sie das Risiko einer Klage oder eines Mahnverfahrens vermeiden wollen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


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