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Frage geschrieben am 16.03.2010 19:06:58

Kündigung vor Arbeitsbeginn

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2393
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Heute am 16.03.2010 habe ich einen Arbeitsvertrag von einem Ingenieurdienstleister bekommen der mich ab dem 22.03.2010 bei seinem Kunden beschäftigen möchte.

Da ich nun am 22.03. eine Einladung für ein 2. Gespräch bei meinem Wunscharbeitgeber erhalten habe würde ich für den Fall einer positiven Antwort des Wunscharbeitgebers (welche ich noch am selben Tag bekommen würde) diesen eindeutig bevorzugen.

Der Ingenieurdienstleister hat mir den Vertrag mitgegeben um diesen am Fr. den 19.03.2010 unterschrieben abzugeben.

Ich habe den Ingenieurdienstleister gebeten den Arbeitsbeginn vom 22.03.2010 auf den 24.03.2010 zu verschieben. Da, (was der Ingenieurdienstleister nicht weiß) ich ja ein 2. Gespräch beim Wunscharbeitgeber inkl. Zu/Absage bekomme.

Meine Frage ist hierbei nun ob ich bei einer Zusage des Wunscharbeitgebers gar nicht erst erscheinen soll (siehe §2 (1)) oder noch einen Tag vor Arbeitsbeginn (§3 (1)) kündigen sollte?

Oder sollte ich die Unterschrift des Vertrags noch etwas hinauszögern?

Mein Vertrag enthält folgende Regelungen:

§ 2 Vertragsdauer
(1) Erscheint der Mitarbeiter am ersten Arbeitstag nicht und benachrichtigt die Firma nicht unverzüglich über die Verhinderung am ersten Arbeitstag, so gilt der Arbeitsvertrag als nicht zustande gekommen (§9.1) MTV).

§ 3 Kündigung
(1) Innerhalb der vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist während der ersten 3 Monate 1 Woche, danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§622 BGB) von 2 Wochen. Bei Neueinstellungen wird die Kündigungsfrist während der ersten zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich euf einen Tag verkürzt. Als Neueinstellungen gelten Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern, die mindestens drei Monate lang nicht im Arbeitsverhältnis zur Firma standen.

(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen

Vielen Dank für Ihre Hilfe!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.03.2010 10:42:20
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für ihre Frage die ich ihnen wie folgt beantworten möchte:


Zunächst ist festzuhalten, dass das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages auch mündlich möglich ist, weshalb sich die wichtige Frage stellt, ob nicht bereits ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber (zum 24.03.2010) bereits zustande gekommen ist.

Dies hängt maßgeblich davon ab, ob Sie sich bei dem letzten Gespräch bereits geeinigt haben, oder ob der Arbeitsvertrag, erst durch ihre Unterschrift zustande kommen soll, z.B. wenn im Arbeitsvertrag (doppelte) Schriftform vereinbart ist.

Dem Regelfall entsprechend, dass der Vertrag erst durch bediseitige Unterschrift zustande kommen soll, ist aber bereits ein sog. vorvertragliches Schuldverhältnis mit gegenseitigen Nebenpflichten entstanden.

Das bedeutet, dass zwar kein Anspruch auf Vertragserfüllung besteht, Sie sich aber im Falle des Nichtabschlusses eventuell schadensersatzpflichtig machen, weil der Arbeitgeber darauf vertraut hat, dass Sie zum 24.03.2010 bei Ihm die Arbeit aufnehmen.

Insoweit wäre Ihnen also anzuraten, Ihren potentiellen Arbeitgeber so bald wie möglich davon (schriftlich) in Kenntnis zu setzen, sollten Sie wider Erwarten doch nicht bei diesem Ihre Arbeit aufnehmen wollen.

Eine Kündigung wäre, soweit der Arbeitsvertrag ausdrücklich Schriftform voraussetzt und Sie diesen noch nicht unterschrieben und beim Arbeitgeber abgegeben haben aber nicht nötig.

Ich hoffe Ihnen hiermit eine ausreichende Antwort auf Ihre Frage gegeben zu haben, stehe aber jederzeit und gern für eventuelle Rückfragen zur Verfügung und wünsche Ihnen viel Erfolg für das Vorstellungsgespräch bei Ihrem Wunscharbeitgeber.

Herzliche Grüße,


Alexander Stephens

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.03.2010 11:27:24

Hallo,
ersteinmal vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Eine doppelte Schriftform ist im Vertrag nicht erwähnt. Allerdings um auf Ihre Antwort bezug zu nehmen gibt es noch folgende Regelungen:

§1 Vertragsgegenstand und arbeitsrechtliche Regelungen
(2) Mit Unterzeichnung dieses Vertrages wird der Mitarbeiter als Arbeitnehmer und unterliegt den Weisungen im Rahmen der Absprache zwischen Firma und Ihren Kunden...

§14 Folgen von Vertragsverletzungen
(2) Die Frima ist berechtigt, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche, eine Vertragsstrafe gemäß §339 BGB von bis zu einer Wochenvergütung unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen einzufordern, wenn der Mitarbeiter
- rechtswidrig die Arbeit nicht aufnimmt,
schuldhaft die verhaltensbedingte Kündigung des -Arbeitsverhältnisses durch die Firma herbeiführt (z.B. Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen, Alkohol am Arbeitsplatz, Nichteinhalten der Vereinbarten Arbeitszeit...) oder
-ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag von sich aus beendet

(3) Die Vertragsstrafe kann sowohl vom Restlohn als auch direkt geltend gemacht werden

(4) Das recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt


Hier würde ich nun gerne eine Nachfrage stellen.

Dabei ergeben sich aus dieser verzwickten Situation folgende Terminliche Gegebenheiten:

Fr 19.03.2010
Ist mit dem Dienstleister (Arbeitgeber) vereinbart den unterschriebenen Vertrag vorbeizubringen

Mo 22.03.2010
Vormittags Vorstellungsgespräch beim Wunscharbeitgeber der noch am selben Tag eine Zu/Absage erteilt

Mi 24.03.2010
Neu vereinabrter Arbeits beginn (mündl. Verschoben vom 22.03.) beim Kunden (Arbeitsstelle) des Dienstleisters (Arbeitgeber).


Also werde ich in jedem Fall den Vorstellungstermin am 22.03. Wahrnehmen. Die Frage ist nun ob es mehr Sinn macht:

A) Den Vertrag am Fr. 22.03 zu unterschreiben um diesen evtl. gleich am Di (einen Tag vor Arbeitsbeginn) wieder zu kündigen.

B) Die Unterschrift des Vertrags noch hinauszuzögern um diesen evtl. gleich am Di (einen Tag vor Arbeitsbeginn) wieder zu kündigen.

C)Den Vertrag am Fr. 22.03 zu unterschreiben und evtl. innerhalb der ersten Arbeitstage fristgerecht zu Kündigen (Kündigungsfrist ist innerhalb der ersten 2 Wochen ein Arbeitstag §3 (1).)

Aus meiner Sicht ergeben Sich aus dem Vertrag in dem Fall das eine Vertragsverletzung vorliegt (Zustandekommen ohne Unterschrift), laut §14 (2) maximal eine Strafe von einem Wochenlohn.?

Welches ich aufgrund des sehr viel besseren Wunschjobs in Kauf nehmen würde.

Aus meiner Sicht bekomme ich garantiert keine Problem sollte ich mich für Möglichkeit C) entscheiden, da die Kündigung eines Vertrages kein Problem sein. Oder?


Vielen Dank und einen schönen Tag!

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.03.2010 11:53:44

Lieber Ratsuchender,

ich bedanke mich für die Nachfrage und meine, dass die für Sie sicherste Lösung hinsichtlich eines sicheren Arbeitsplatzes natürlich die ist, den unterschriebenen Vertrag abzugeben und dann im Falle einer Zusage durch den anderen Arbeitgeber wieder zu kündigen.

So hätten Sie wenigstens den einen Job sicher, während Sie sich womöglich großen Unsicherheiten aussetzen, wenn Sie die für Freitag angesetzte Vertragsunterzeichnung schuldhaft verzögern. Denn die Annahme und damit das Zustandekommen des Arbeitsvertrages ist mit der Abgabefrist am Freitag, den 22.03.2010 mithin befristet. Somit würde kein Arbeitsvertrag zustande kommen, wenn Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen würden.


Da Sie auch ohne Abschluss eines Arbeitsvertrages bereits vorvertraglich auf Schadensersatz haften würden, besteht der wesentliche finanzielle Unterschied in der vereinbarten Schadenspauschale von einem Wochengehalt.

Daher stimme ich Ihnen zu, dass die sicherste, wenn auch finanziell womöglich belastendere Lösung der Abschluss des Arbeitsvertrages ist, den Sie dann ggf. wieder fristgerecht kündigen. Vielleicht ließe sich dann auch mit dem Arbeitgeber reden und ein Aufhebungsvertrag o.ä. vereinbaren.

Sollten aber noch Nachfragen bestehen, können Sie sich jederzeit an mich wenden.

Ich wünsche ihnen alles Gute und viel Erfolg,

Ihr Alexander Stephens




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