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Frage geschrieben am 17.03.2010 15:18:27

Ist Aufhebung eines befristeten Arbeitsvertrags trotz der aktuellen Krankschreibung rechtens?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 971
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

ich habe einen Jahresarbeitsvertrag vom 1.6.09 - 31.5.10 unterschieben (ohne Kündigungsmöglichkeit innerhalb des Jahres).
Diesen Vertrag habe ich am 31.12.09 zum nächst möglichen Zeitpunkt gekündigt. Mit dem Vorgesetzen war besprochen, dass ich auch vor dem 31.5 gehen kann, sofern er Ersatz für meinen Arbeitsplatz gefunden hat.
Aufgrund von Mobbing und damit zusammenhängenden gesundheitlichen Problemen, bin ich nun seit dem 15.3.10 krankgeschrieben, vorerst für 2 Wochen mit möglicher Verlängerung.
Nun kam ein Brief mit der Mitteilung, dass eine Ersatzkraft gefunden ist und der bestehende Vertrag damit als aufgehoben gilt und ich die zur Verfügung gestellte Betriebswohnung unverzüglich zu räumen habe.

Ist das trotz der aktuellen Krankschreibung rechtens?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Krankschreibung den Arbeitgeber generell nicht hindert, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Auch wenn ein Arbeitnehmer krank ist, kann er gekündigt werden.

Fraglich ist in ihrem Fall allerdings, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beliebig als "aufgehoben betrachten " kann.

Sie hatten den befristeten Arbeitsvertrag nach Ihren Angaben ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit geschlossen. D.h. es kann bis zum Ablauftermin generell nur eine außerordentliche, fristlose, Kündigung erklärt werden. Dafür fehlt es aber an einem Kündigungsgrund. Eine ausserordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis also nicht beendet.

Ihre Kündigung "zum nächstmöglichen Termin" geht im Grunde ebenso ins Leere, da der nächstmögliche Termin der Endtermin, also der 31.05.2010, ist.

Sie können Ihr Arbeitsverhältnis also nur durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber beenden. Meines Erachtens versucht der Arbeitgeben hier so zu argumentieren, dass Sie ein Angebot für einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung unterbreitet haben, indem Sie die Kündigung erklärt haben und dass er dieses Angebot durch die Erklärung, dass der Vertrag damit als aufgehoben gilt, angenommen hat.

Diese Argumentation wäre allerdings nicht stichhaltig und würde meines Erachtens vor einem Arbeitsgericht nicht standhalten.

Ich empfehle Ihnen, Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anzudienen, in welchem Sie den Beendigungszeitpunkt bestimmen. Sofern Sie dabei Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen für die weitere Vertretung gern zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.




Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

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Ist Aufhebung eines befristeten Arbeitsvertrags trotz der aktuellen Krankschreibung rechtens? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-19
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