Frage geschrieben am 30.07.2010 13:35:55Betreff: Kündigung Software-Service-Vertrag
Rechtsgebiet: Internet-, Computerrecht
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 343
Komme auch online nicht mehr ins Software-System um z.B. updates zu empfangen.
Nachstehender Mailverkehr:
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ich:
hiermit kündige ich mit sofortiger Wirkung meinen Service-Vertrag mit Ihrem Hause, da diese von Ihnen nicht mehr erbracht wird.
Ich bitte daher, von weiteren Abbuchungen abzusehen, da diese zu Ihren Kosten rückgeführt werden müssten.
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Antwort:
hiermit widerspreche ich Ihrer sofortigen Kündigung ausdrücklich, da ein Grund nicht vorliegt.
Wenn Sie auf unser Telefonat und der zugesagten Listenbearbeitung ansprechen, können wir Ihnen nur sagen, dass Ihre Mail bei uns erst um 16:10 eingegangen ist. Vielleicht sollten Sie in Ihrem Hause untersuchen, warum die Mail Ihr Haus bzw. den Postversand von T-Online erst so spät verlassen hat. Laut meinem Wissenstand wurde Ihre Mail dann sofort heute Morgen bearbeitet und zurückgesandt.
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ich: (Juli 2010)
ich hatte den Service-Vertrag gekündigt, wobei ich ja von der sofortigen Abstand genommen hatte.
Bitte bestätigen Sie die reguläre Kündigung zum 30.08.2010
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Antwort:
bitte kündigen Sie den Vertrag so wie vorgesehen und vereinbart schriftlich per Einschreiben unter Einhaltung der Kündigungsfrist (3Monate zum Ende eines Vertragsjahres).
Andere Kündigungen können wir nicht akzeptieren.
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Antwort geschrieben am 30.07.2010 14:16:05
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Rechtsanwalt Marko Setzer
Tucholskystraße 37, 10117 Berlin, Tel: 030 54495266, Fax: 030 54495268
Urheberrecht, Vertragsrecht, allgemein, Strafrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Bei der Kündigung eines Service-Vertrages, wie von Ihnen beschrieben, mit einer festen Laufzeit sind die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. Ohne die Einzelheiten Ihres Vertrages genau zu kennen, vermute ich, dass eine ordentliche Kündigung (wie seitens Ihres Vertragspartners mitgeteilt) "schriftlich per Einschreiben unter Einhaltung der Kündigungsfrist (3 Monate zum Ende eines Vertragsjahres)" vereinbart worden ist. Schriftform bedeutet dabei gem. § 126 BGB regelmäßig durch eigenhändige Unterschrift oder in den Fällen des § 126 a) BGB durch elektronische Signatur. Eine Kündigung per Email genügt in den seltensten Fällen und nur wenn diese vertraglich vereinbart worden ist.
Eine ordentliche Kündigung zum 30.08.2010 dürfte somit nicht mehr möglich sein.
Ungeachtet der Wirksamkeit Ihrer im Januar vorgenommenen fristlosen Kündigung, ist hier ebenfalls die Schriftform nicht eingehalten worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Ihr Vertragspartner ebenfalls per Email der fristlosen Kündigung widersprochen hat.
Ihr Vertragspartner als Service-Dienstleister ist jedoch verpflichtet, Ihnen die vertragsgemäße Leistung über die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie also, wie geschildert, nicht mehr ins Software-System gelangen und Updates empfangen können, also die Service-Leistung nicht vertragsgemäß nutzen können, so können und dürfen Sie sich an den Dienstleister wenden, um die Ursachen dafür zu finden bzw. die Probleme dabei zu lösen.
Unter Umständen kann die Verhinderung des Zugangs zu Update-Leistungen ein Grund einer außerordentlichen Kündigung darstellen. Je nach Höhe des wirtschaftlichen Faktors am Fortbestehen des Service-Vertrages empfehle ich Ihnen dazu einen Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen, da dies ohne Kenntnisse des Vertragsinhaltes im Einzelfall nicht beurteilt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung weiterhelfen und bedauere, Ihnen keine für Sie positivere Einschätzung geben zu können..
Ich erlaube mir noch abschließend den Hinweis, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
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Marko Setzer
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