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Ich habe einen Erdgas Sonderliefervertrag als Gewerbetreibender 2003 abgeschlossen. Unterschrieben am 28.02.2003 - in Kraft ist er am 01.03.2003 getreten. Im Wortlaut heisst es u.a.: "Der Vertrag gilt für zwei Jahre. Wird der Vertrag nicht gekündigt so verlängert er sich jeweils um ein Jahr. Die Kündigungsfrist betägt 6 Monate." Ich habe ganz normal am 27.02.2010 gekündigt ("nächst möglicher Zeitpunkt etc." per Einschreiben) - das Schreiben lag den Stadtwerken am 28.02. vor. Nun erhalte ich ein Schreiben von den Stadtwerken: "Der bestehende Erdgaslieferungsvertrag wird infolge der vereinbarten Kündigungsfrist mit Wirkung zum 28.02.2011 außer Kraft gesetzt."
Ich hatte es so verstanden, dass der letzte Liefertag ca. 28.08.2010 bzw. 01.09.2010 ist ! Wer hat hier Recht ? Wann bin ich aus dem Vertrag raus ? Sollte der Vertrag wirklich bis 28.02.2011 laufen kann ich aufgrund des Alters des Vertrages hier "anders rauskommen" ? Vielen Dank !
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Diese Antwort ist vom 6.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.03.2010 19:18:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Nach den von Ihnen zitierten Vertragsbedingungen bestand eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren. Danach hat sich der Vertrag stillschweigend um jeweils eine Mindestlaufzeit von 1 Jahr verlängert. Derartige stillschweigende Vertragsverlängerungen von jeweils max. 1 Jahr sind zulässig (auch bei Vertragsbedingungen in Form von AGB, § 309 Nr. 9 b BGB).
2. § 309 Nr. 9 c BGB besagt, dass Kündigungsfristen von mehr als 3 Monaten unwirksam sind. Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nur im Verhältnis des Versorgungsunternehmens zu Verbrauchern zur Anwendung kommt. Im Verhältnis zu Gewerbetreibenden (Unternehmen) ist diese Vorschrift jedoch leider nicht anwendbar, so dass aus einem Verstoß hiergegen keine für Sie positiven Rechtsfolgen hergeleitet werden können.
3. Fraglich ist daher, wie die Kündigungsfrist von 6 Monaten zu verstehen ist. Für die Auslegung ist entscheidend, wie ein objektiver Dritter den Vertragstext verstehen würde. Dabei ist der Zusammenhang des Vertragstextes mit ausschlaggebend.
Da im Vertrag vor der Kündigungsfrist die Zeiträume der Vertragsverlängerung genannt wurden, ist bei objektivem Verständnis davon auszugehen, dass durch die Kündigung nicht der Zeitraum der Vertragsverlängerung (1 Jahr) berührt werden sollte. Denn es wäre ein widersprüchliches Ergebnis, zunächst eine Verlängerung um 1 Jahr zu vereinbaren, im nächsten Schritt jedoch die Auflösung des Vertrages innerhalb von 6 Monaten zu zulassen.
Daher muss die Kündigungsfrist leider so verstanden werden, dass diese 6 Monate zum Ende des laufenden Verlängerungszeitraumes (Ende Februar).
4. Eine weitere Möglichkeit sich kurzfristig vom Vertrag zu lösen, besteht gemäß § 314 BGB bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. Dies setzt voraus, dass der Vertragspartei das Festhalten am Vertrag nicht weiter zumutbar ist. Dafür ist eine umfassende Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien erforderlich.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht möglich, wenn der Grund aus Ihrer Risikosphäre herrührt, z.B. weil Sie Ihr Geschäft aufgeben möchten und daher die Gaslieferung nicht mehr benötigen. Auch der Wechsel zu einem günstigeren Anbieter reicht nicht aus.
Anders wäre es z.B. dann, wenn die Fortführung des Betriebes auf Grund nachträglicher gesetzlicher Vorschriften oder durch behördliche Anweisung nicht mehr möglich ist.
Eine Verkürzung der Restlaufzeit kann ggf. auch auf dem Kulanzweg in Rücksprache mit dem Versorgungsunternehmen möglich sein.
Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Einschätzung der Rechtslage mitteilen zu können.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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