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Frage geschrieben am 10.03.2010 14:28:37

Küchenkauf

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1199
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Küchenkauf.
Hallo, im Januar 2010 habe ich im Laden einen Kaufvertrag für eine Küche unterschrieben. Es sollte ein Anzahlung von 50% bis Monatsende erfolgen die allerdings bis Heute nicht bezahlt ist. Die andere Hälfte sollte finanziert werden. Diese Aufteilung stand allerdings nicht explizit im Kaufvertrag. Über die Finanzierung wurde zwar gesprochen, sie wurde aber nicht in den Kaufvertrag aufgenommen . Für die Finanzierung habe ich dann eine Angebot (ausgedruckte Seite mit den Rahmenbedingungen) von der Küchenfirma erhalten. Dann habe ich noch eigene Unterlagen (Einkommen, Ausweis und EC-Karte) zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung wurde dann aber wegen einer negativen Schufa von der Bank des Küchenverkäufers abgelehnt. Diese Ablehnung wurde mir per Mail angedeutet, mitgeteilt aber nur im persönlichen Gespräch. Der Küchenverkäufer macht jetzt Druck und will die Anzahlung haben. Am liebsten würde ich das Geschäft aber wegen der nicht zustande gekommenen Finanzierung widerrufen. Wäre das in Ordnung- reicht diese Konstellation für ein verbundenes Geschäft aus? Der Schriftverkehr über die Finanzierung liegt mir übrigens in EMail-Form vor. MfG


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Diese Antwort ist vom 10.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.03.2010 15:05:57
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrem Vorbringen wird hier eine Finanzierungshilfe nach § 499 I BGB vorliegen. Dabei kommt es aber auf den genauen Wortlaut an. Insbesondere die Frage der Höhe als auch der Zinsen muss ergänzend geprüft werden. Allein nach Ihrer bisherigen Darstellung wird dieses aber wahrscheinlich eingreifen. Dabei ist es unerheblich, dass es sich um eine Teilfinanzierung handelt.

Sie können daher den Widerruf auch des Kaufvertrags nach § 358 BGB erklären. Es ist nach Ihrer Darstellung offenbar so, dass die Finanzierung unter Mitwirkung der Küchenfirma erfolgen sollte, so dass man von einem verbundenen Vertrag ausgehen kann.

Den Widerruf sollte unbedingt in Schriftform erfolgen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 15:42:00

Hallo,
und vielen Dank für die rasche Antwort.
Was bedeutet denn "Dabei kommt es aber auf den genauen Wortlaut an"? Im Kaufvertrag gibt es keinen Passus über die Finanzierung. Das ganze Thema Finanzierung wurde im Anschluss an die Unterrschrift relativ formlos vom Verkäufer behandelt. Er gab mir einen Ausdruck (ohne Unteschrift) mit dem Finanzierungsangebot (marktgerechter Zins von 6% für 15.000 Euro) mit und bat um die Einreichung der Unterlagen. Nach Beaerbeitung teilte er mir dann mündlich mit, dass die Finanzierung nicht klappt.

Der Kaufvertrag hat eine Summe von knapp 30.000 Euro. Die Küche soll erst im August geliefert werden. Warum sind dann die Höhe und die Zinsen wichtig?

Es ist definitiv so, dass die geplatzte Finanzierung unter Mitwirkung der Küchenfirma erfolgen sollte. Es steht nur nicht im Kaufvertrag (vielleicht liegt hier das Problem) und es gibt keinen Schriftverkehr in Briefform (nur die Mails und den Ausdruck vom Finanzierungsangebot).

Danke schon mal für eine ergänzende Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 16:00:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

der genaue Wortlaut muss bei einer Vertragsprüfung bekannt sein. Es geht auch nicht nur um den Kaufvertrag, sondern auch um den Finanzierungsvertrag. Da Sie aber nun in der Ergänzung Zinsen und Höhe benennen, liegt hier in der Tat eine Teilfinanzierung als Finanzierungsgeschäft vor. Insgesamt stellt sich dieses als verbundener Vertrag dar. Um dieses näher einschätzen zu können, waren jedoch die Höhe und die Zinsen relevant.

Ob es im Kaufvertrag mit aufgenommen worden ist, ist dabei nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die tatsächliche Vereinbarung. Ein Schriftsformerfordernis besteht dabei nicht.

Da Sie auch die E-Mails und den Ausdruck vorliegen habe, dürfte dieses ausreichend sein.

Daher sollten Sie den Vertrag insgesamt widerrufen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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